Manuel Grotz
Manuel Grotz Privatanleger · Aktionärsforum Bodensee
Digitaler Steuerbescheid ab 2027 & 4 weitere Steuer-News
Steuer-News Oktober 2026

Digitaler Steuerbescheid wird Regelfall – und vier weitere Steueränderungen für deinen Herbst

Stand: 28. September 2026 · Steuern · Lesezeit ca. 11 Min. · Keine Steuerberatung

Der Herbst ist Bescheid-Saison. Wer seine Erklärung 2025 bis Ende Juli abgegeben hat, bekommt in diesen Wochen Post vom Finanzamt – und ab 2027 kommt diese „Post“ für viele nur noch digital. Das klingt nach Verwaltungsdetail, hat aber eine unangenehme Nebenwirkung: Die Einspruchsfrist läuft auch dann, wenn du gar nicht in dein ELSTER-Postfach schaust. Dazu kommen vier weitere Änderungen, die Immobilienbesitzer, Ehrenamtliche und E-Auto-Fahrer direkt betreffen.

1.1.2027
digitaler Bescheid wird Regel
4. Tag
nach Bereitstellung gilt er als bekanntgegeben
1 Monat
Einspruchsfrist – ab da läuft die Uhr

1.Digitaler Steuerbescheid: Aus „Opt-in“ wird „Opt-out“

Rechtsgrundlage ist der neu gefasste § 122a Abgabenordnung. Bisher brauchte das Finanzamt deine ausdrückliche Einwilligung, um dir einen Bescheid nur elektronisch zuzustellen. Diese Einwilligung fällt weg. Ab dem 1. Januar 2027 reicht es, dass du ein aktives ELSTER-Nutzerkonto („Mein ELSTER“) hast – dann kann das Finanzamt dir Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide sowie Einspruchsentscheidungen zum Datenabruf bereitstellen. Papier gibt es dann im Wesentlichen nur noch für zwei Gruppen:

  • wer kein aktives ELSTER-Konto hat, und
  • wer die postalische Bekanntgabe aktiv beantragt (§ 122a Abs. 2 AO).

Die praktischen Anwendungsfragen hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 13.8.2026 geklärt. Ein wichtiges Detail darin: Einen Anspruch auf den digitalen Bescheid hast du nicht. Das Finanzamt entscheidet im Rahmen einer „ermessenslenkenden Regelung“ – soll in den gesetzlich beschriebenen Fallgruppen (z. B. aktives Konto plus elektronische Abgabe der Erklärung) aber regelmäßig digital bekanntgeben.

Was nicht mehr zählt: Ob du deine Erklärung elektronisch oder auf Papier abgegeben hast, ist ab 2027 für die Bekanntgabe nicht mehr entscheidend. Maßgeblich ist allein, ob ein aktives ELSTER-Nutzerkonto existiert.

Wie läuft das konkret ab?

Sobald der Bescheid bereitsteht, bekommst du eine E-Mail-Benachrichtigung. Der Bescheid selbst kommt nicht per Mail – du loggst dich in „Mein ELSTER“ ein und rufst ihn dort ab. Rechtlich gilt er am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben. Ab diesem Tag hast du einen Monat Zeit für einen Einspruch.

Die eigentliche Falle: Die Bekanntgabe-Fiktion greift unabhängig davon, ob du die Benachrichtigung gelesen hast. Landet die ELSTER-Mail im Spam-Ordner, ist die hinterlegte Adresse veraltet oder schaust du einfach wochenlang nicht rein, verstreicht die Einspruchsfrist trotzdem. Beim Papierbescheid im Briefkasten war das schwer zu übersehen – im Postfach eines Portals, in das man sich einmal im Jahr einloggt, deutlich leichter.
VorteileNachteile
Keine Postlaufzeit – der Bescheid liegt bereit, sobald er fertig ist Fristen (vor allem Einspruch) sind leichter zu übersehen
Zentral und jederzeit abrufbar im ELSTER-Konto Abhängig von funktionierender E-Mail-Adresse und Internetzugang
Weniger Papier und Verwaltungsaufwand beim Finanzamt Wer Papier will, muss selbst aktiv werden (Opt-out)
Bescheiddaten lassen sich per Software automatisch mit der eigenen Erklärung abgleichen Weniger technikaffine Steuerzahler müssen sich umstellen

Sonderfall: Abgabe über Steuersoftware ohne eigenes ELSTER-Konto

Viele geben ihre Erklärung über eine Steuersoftware ab, die mit einem eigenen Zertifikat des Anbieters sendet – du brauchst dann keine eigene ELSTER-Registrierung. Das Anbieter-Zertifikat begründet laut Buhl kein eigenes Nutzerkonto im Sinne der AO. Solange du also kein persönliches „Mein ELSTER“ angelegt hast, bekommst du den Bescheid weiterhin per Post. Die digital abgerufenen Bescheiddaten in der Software kannst du zum Vergleich nutzen – rechtlich bindend ist dann aber nur der Papierbescheid.

Was gilt noch bis Ende 2026?

  • Die Widerspruchslösung ersetzt bereits jetzt die frühere Einwilligung: Finanzämter können Bescheide elektronisch bereitstellen, solange du nicht nach § 122a Abs. 2 AO widersprochen hast.
  • Eine bundesweit einheitliche Pflicht zur digitalen Bekanntgabe gibt es 2026 noch nicht – gesteuert wird das über interne Ermessenslenkung.
  • Hast du widersprochen: Bekanntgabe per Post.

Der gesetzliche Rahmen stammt aus mehreren Gesetzen (Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, Jahressteuergesetz 2026). Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 wurde am 12.8.2026 vom Kabinett beschlossen und braucht noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

2.Du willst beim Papierbescheid bleiben? So geht’s

Wichtig: Ab 2027 reicht ein formloser Antrag – etwa eine E-Mail ans Finanzamt – nicht mehr. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass der Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch über den amtlichen Datensatz gestellt werden muss. In der Praxis heißt das:

  1. Bei „Mein ELSTER“ (elster.de) mit den gewohnten Zugangsdaten einloggen.
  2. Menü „Formulare & Leistungen“ öffnen.
  3. Den Punkt „Elektronische Bekanntgabe verwalten“ wählen.
  4. Den Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe stellen.
  5. Fertig – der Antrag gilt dauerhaft und muss nicht jedes Jahr wiederholt werden.

Ist dir die elektronische Bekanntgabe unzumutbar (kein Internetzugang, erhebliche gesundheitliche Einschränkungen), kannst du beim Finanzamt eine abweichende Behandlung beantragen.

Meine Einschätzung: Für die meisten ist der digitale Bescheid ein Fortschritt – aber nur, wenn du drei Dinge sauber hast: (1) eine E-Mail-Adresse in ELSTER, die du wirklich liest, (2) den ELSTER-Absender auf deiner Whitelist, damit nichts im Spam landet, und (3) die Gewohnheit, den Bescheid sofort mit deiner Erklärung abzugleichen. Wer das nicht zuverlässig hinbekommt, ist mit dem Papierbescheid schlicht sicherer. Und ganz gleich, wie der Bescheid kommt: Archiviere ihn. Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen gibt es nicht, empfehlenswert sind aber mindestens vier Jahre.

3.Hausverkauf: Teurer Irrtum bei der Zehn-Jahres-Frist

Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren kauft und wieder verkauft, muss den Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuern (§ 23 EStG) – es sei denn, er hat selbst darin gewohnt. So weit, so bekannt. Streit gibt es regelmäßig um die scheinbar simple Frage: Wann beginnen und enden die zehn Jahre?

Die Antwort: Es zählen allein die Daten der beiden notariellen Kaufverträge – Kauf und Verkauf. Nicht maßgeblich sind die Übergabe (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) und der Tag des Grundbucheintrags. Der BFH hat das gerade erneut bestätigt (Beschluss vom 18.6.2026, IX B 24/26).
Beispiel:
Kauf-Notarvertrag: März 2016
Verkauf-Notarvertrag: Februar 2026
Übergabe an den Käufer: erst nach März 2026
→ Weniger als 10 Jahre zwischen den Verträgen = Gewinn steuerpflichtig

Dass Übergabe und Grundbucheintragung erst später erfolgen, rettet dich hier nicht.

Sonderfall: Genehmigung steht noch aus

  • Fehlt nur eine behördliche Genehmigung (z. B. eine Verkaufserlaubnis), bleibt es beim Datum des Notarvertrags.
  • Fehlt die Genehmigung einer Vertragspartei – etwa weil Käufer oder Verkäufer beim Notartermin durch eine vertretungslose Person vertreten wurde und später genehmigt –, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Zivilrechtlich wirkt die Genehmigung zurück, steuerlich zählt aber erst der Tag der Genehmigung. Bei knappen Fristen kann genau das über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden.
Der Hebel liegt bei dir: Anders als bei vielen Steuerfallen bestimmst du den entscheidenden Termin selbst. Liegt der geplante Verkauf nur wenige Wochen vor Ablauf der zehn Jahre, kann es sich lohnen, den Notartermin bewusst nach hinten zu schieben. Ein paar Tage können über die volle Besteuerung des Gewinns entscheiden. Bei Verkäufen knapp an der Grenze – oder mit Genehmigung im Spiel – lohnt sich der Blick eines Fachmanns vor der Unterschrift.

Musst du doch versteuern, gilt: Versteuert wird der Gewinn, nicht der Verkaufspreis. Ziehe deshalb alles ab, was dazugehört – ursprünglicher Kaufpreis samt Kaufnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer), Verkaufskosten (Makler, Inserate) und nachträgliche Modernisierungen. Bei vermieteten Objekten kommt allerdings die Gegenrechnung der bereits geltend gemachten AfA hinzu. Steuerfrei bleibt der Verkauf, wenn du die Immobilie durchgehend seit Kauf oder im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren selbst bewohnt hast.

4.Kommunales Ehrenamt: 275 € im Monat steuerfrei

Ortsvorsteher, Gemeinderat, ehrenamtlicher Bürgermeister: Für kommunale Aufwandsentschädigungen gilt § 3 Nr. 12 EStG – nicht der Übungsleiterfreibetrag. Dessen Anhebung von 3.000 € auf 3.300 € zum 1.1.2026 (§ 3 Nr. 26 EStG) war aber der Anlass, auch den Mindestbetrag für Mandatsträger nachzuziehen: Laut BMF-Schreiben vom 23.3.2026 steigt der bundesweite steuerfreie Mindestbetrag von 250 € auf 275 € pro Monat – rückwirkend zum 1.1.2026.

275 € sind nur die Untergrenze. Die Bundesländer dürfen höhere Sätze festlegen, gestaffelt nach Gemeindegröße und Funktion:

BundeslandRegelung
Bayern275 € übernommen (BayMBl. 2026 Nr. 291). Für Fraktionsvorsitzende wird grundsätzlich der Betrag aus der Landestabelle verdoppelt – nicht automatisch die 275 €.
NiedersachsenStaffel von 138 € (bis 20.000 Einw.) über 270 € (50.001–150.000) bis 404 € (über 450.000). Liegt der Tabellenwert unter 275 €, gilt der Bundes-Mindestbetrag.
Mecklenburg-VorpommernBis 338 €/Monat (4.056 €/Jahr) für größere Gemeinde- und Stadtvertretungen (150.001–450.000 Einw.) und Kreistage in Landkreisen über 250.000 Einw.
Nordrhein-WestfalenRatsherrenerlass vom 1.7.2026: 275 € in Städten und Gemeinden bis 150.000 Einw., rückwirkend für 2026.
Aber Vorsicht: Bei mehreren Ämtern werden die Freibeträge nicht automatisch zusammengerechnet – ob jedes Amt einen eigenen Betrag bekommt, hängt von den Landesregeln ab. Zahlungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust können steuerlich anders behandelt werden; der Betrag ist keine zusätzliche Ehrenamtspauschale.

Fahrtkosten obendrauf: Erstattete Fahrtkosten zu Sitzungen können zusätzlich steuerfrei sein (§ 3 Nr. 13 EStG), wenn nach Reisekostenrecht erstattet wird. Bei einer Pauschale musst du laut BFH nicht jede Fahrt belegen, solange sie die tatsächlichen Kosten nicht offensichtlich übersteigt (VIII R 58/06).

Eintragen: Rats- und Kreistagsmitglieder gelten meist als selbstständig (Anlage S, sonstige selbstständige Tätigkeit). In manchen Ländern werden die Entschädigungen aber als Arbeitslohn behandelt. Maßgeblich ist, was auf deiner Bescheinigung steht.

5.E-Auto: Schluss mit der Lade-Pauschale

Wer sein Firmen-E-Auto an der privaten Wallbox lädt, konnte die Stromkosten bisher mit festen Monatspauschalen absetzen – ohne Aufzeichnungen. Diese Vereinfachung ist mit dem BMF-Schreiben vom 21.7.2026 ausgelaufen.

Bis 31.7.2026E-AutoHybrid
mit Lademöglichkeit im Betrieb30 €/Monat15 €/Monat
ohne Lademöglichkeit im Betrieb70 €/Monat35 €/Monat

Was ab 1.8.2026 gilt

Jetzt muss die geladene Strommenge nachgewiesen werden. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich schon für Wirtschaftsjahre ab 2026:

  • Stromzähler – stationär, mobil oder fahrzeugintern. Er muss nicht eichrechtskonform sein.
  • Lässt sich der Anteil nicht automatisch auslesen, genügen drei Monate fortlaufende Aufzeichnung als repräsentativer Nachweis.
  • Die Strommenge wird mit deinem individuellen Strompreis multipliziert – inklusive anteiligem Grundpreis. Eine eigene PV-Einspeisung bleibt unberücksichtigt. Bei dynamischem Tarif darfst du den durchschnittlichen monatlichen kWh-Preis nehmen.
  • Oder du nimmst die neue Strompreispauschale: den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittspreis für private Haushalte (Code 61243-0001, Verbrauchsklasse 5.000–15.000 kWh) aus dem ersten Halbjahr des Vorjahres, abgerundet auf volle Cent. Für 2026: 34 Cent/kWh.
Beispiel Selbstständiger:
Nachgewiesene Ladestrommenge 2026: 3.000 kWh
Amtlicher Vergleichswert 1. Hj. 2025: 34,36 ct → abgerundet 34 ct
3.000 kWh × 0,34 €
= 1.020 € Betriebsausgabe für 2026
Entscheidung fürs ganze Jahr: Die Wahl zwischen tatsächlichen Kosten und Strompreispauschale gilt einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr – kein Wechsel mittendrin. Mit der Pauschale sind sämtliche Stromkosten der heimischen Ladung abgegolten.

Und Angestellte mit Dienstwagen? Für sie sind die festen Monatspauschalen schon zum 31.12.2025 ausgelaufen. Seit 2026 kann der Arbeitgeber die selbst getragenen Stromkosten nur noch auf Basis der nachgewiesenen Strommenge steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG) – entweder zu den tatsächlichen Kosten oder mit der Strompreispauschale von 34 ct/kWh.

Mein Tipp: Wer ohnehin eine Wallbox mit integriertem Zähler hat, sollte die Werte jetzt monatlich notieren oder exportieren. Wer günstigen Strom hat (etwa über einen dynamischen Tarif), fährt mit dem individuellen Preis oft besser; wer teuren Grundversorger-Strom bezahlt, prüft die tatsächlichen Kosten gegen die 34 ct. Rechne beides einmal durch, bevor du dich für 2026 festlegst.

6.Vier Kurzmeldungen

Frühstartrente: 10 € im Monat vom Staat

Für Kinder, die 2026 sechs Jahre alt werden, will der Staat rückwirkend ab 1.1.2026 monatlich 10 € in ein Altersvorsorgedepot einzahlen – steuerfrei in der Ansparphase.

Details: FAQ des BMF

Büro wird Wohnung: bis 30.000 € Zuschuss

Wer eine leerstehende Gewerbefläche zur Wohnung umbaut, bekommt seit Juli 2026 einen KfW-Zuschuss von 30 % der Kosten, bis 30.000 € pro neuer Wohnung – bei zusätzlicher energetischer Sanierung.

KfW-Pressemitteilung vom 30.6.2026

BAFA-Förderkompass 2026

Das BAFA hat eine Übersicht staatlicher Förderprogramme veröffentlicht, etwa für energetische Sanierung und Energieberatung. Neu: eine einkommensabhängige E-Auto-Förderung, rückwirkend für 2026 erstzugelassene Fahrzeuge.

Förderkompass 2026 (BAFA)

Vermieter-Seminar absetzbar

Ein Vermieter setzte fast 6.000 € für ein Immobilien-Steuerseminar ab. Das Finanzamt sagte nein, das FG Sachsen ja: Wer sich gezielt Wissen für die eigene Vermietung aneignet, darf die Kosten als Werbungskosten absetzen.

FG Sachsen, 1.10.2025, 5 K 14/25; BFH, 25.2.2026, IX B 106/25

7.Kurz zusammengefasst

  • Digitaler Bescheid ab 2027: Aktives ELSTER-Konto genügt, keine Einwilligung mehr nötig. Bekanntgabe am 4. Tag nach Bereitstellung – die Einspruchsfrist läuft, ob du reinschaust oder nicht.
  • Papier bleibt möglich: nur per Antrag in „Mein ELSTER“ (Formulare & Leistungen → Elektronische Bekanntgabe verwalten). E-Mail ans Finanzamt reicht ab 2027 nicht.
  • Hausverkauf: Für die 10-Jahres-Frist zählen die Notarverträge, nicht Übergabe oder Grundbuch. Den Verkaufstermin hast du selbst in der Hand.
  • Kommunales Ehrenamt: mindestens 275 €/Monat steuerfrei, rückwirkend ab 1.1.2026 – je nach Land und Gemeindegröße mehr.
  • E-Auto laden: Monatspauschalen sind weg. Strommenge nachweisen, dann individueller Preis oder 34 ct/kWh – einheitlich fürs ganze Jahr.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Einige der genannten Regelungen (insbesondere aus dem Jahressteuergesetz 2026) befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren und können sich ändern. Für deine konkrete Situation solltest du eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuziehen.
Quellen:
  • Buhl Tax Service GmbH: SteuerBlick 10/2026 (Redaktionsschluss 23.9.2026)
  • § 122a AO n. F.; BMF-Schreiben vom 13.8.2026 zur elektronischen Bekanntgabe
  • BFH-Beschluss vom 18.6.2026, IX B 24/26 (Zehn-Jahres-Frist, § 23 EStG)
  • BMF-Schreiben vom 23.3.2026, BStBl 2026 I S. 598 (§ 3 Nr. 12 EStG); BayMBl. 2026 Nr. 291; Ratsherrenerlass NRW vom 1.7.2026
  • BFH-Urteil vom 8.10.2008, VIII R 58/06 (pauschale Reisekostenerstattung)
  • BMF-Schreiben vom 21.7.2026 (Stromkosten E-Fahrzeuge, Strompreispauschale)
  • KfW-Pressemitteilung vom 30.6.2026; BAFA Förderkompass 2026
  • FG Sachsen, Urteil vom 1.10.2025, 5 K 14/25; BFH-Beschluss vom 25.2.2026, IX B 106/25
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