Digitaler Steuerbescheid wird Regelfall – und vier weitere Steueränderungen für deinen Herbst
Der Herbst ist Bescheid-Saison. Wer seine Erklärung 2025 bis Ende Juli abgegeben hat, bekommt in diesen Wochen Post vom Finanzamt – und ab 2027 kommt diese „Post“ für viele nur noch digital. Das klingt nach Verwaltungsdetail, hat aber eine unangenehme Nebenwirkung: Die Einspruchsfrist läuft auch dann, wenn du gar nicht in dein ELSTER-Postfach schaust. Dazu kommen vier weitere Änderungen, die Immobilienbesitzer, Ehrenamtliche und E-Auto-Fahrer direkt betreffen.
1.Digitaler Steuerbescheid: Aus „Opt-in“ wird „Opt-out“
Rechtsgrundlage ist der neu gefasste § 122a Abgabenordnung. Bisher brauchte das Finanzamt deine ausdrückliche Einwilligung, um dir einen Bescheid nur elektronisch zuzustellen. Diese Einwilligung fällt weg. Ab dem 1. Januar 2027 reicht es, dass du ein aktives ELSTER-Nutzerkonto („Mein ELSTER“) hast – dann kann das Finanzamt dir Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide sowie Einspruchsentscheidungen zum Datenabruf bereitstellen. Papier gibt es dann im Wesentlichen nur noch für zwei Gruppen:
- wer kein aktives ELSTER-Konto hat, und
- wer die postalische Bekanntgabe aktiv beantragt (§ 122a Abs. 2 AO).
Die praktischen Anwendungsfragen hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 13.8.2026 geklärt. Ein wichtiges Detail darin: Einen Anspruch auf den digitalen Bescheid hast du nicht. Das Finanzamt entscheidet im Rahmen einer „ermessenslenkenden Regelung“ – soll in den gesetzlich beschriebenen Fallgruppen (z. B. aktives Konto plus elektronische Abgabe der Erklärung) aber regelmäßig digital bekanntgeben.
Wie läuft das konkret ab?
Sobald der Bescheid bereitsteht, bekommst du eine E-Mail-Benachrichtigung. Der Bescheid selbst kommt nicht per Mail – du loggst dich in „Mein ELSTER“ ein und rufst ihn dort ab. Rechtlich gilt er am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben. Ab diesem Tag hast du einen Monat Zeit für einen Einspruch.
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Keine Postlaufzeit – der Bescheid liegt bereit, sobald er fertig ist | Fristen (vor allem Einspruch) sind leichter zu übersehen |
| Zentral und jederzeit abrufbar im ELSTER-Konto | Abhängig von funktionierender E-Mail-Adresse und Internetzugang |
| Weniger Papier und Verwaltungsaufwand beim Finanzamt | Wer Papier will, muss selbst aktiv werden (Opt-out) |
| Bescheiddaten lassen sich per Software automatisch mit der eigenen Erklärung abgleichen | Weniger technikaffine Steuerzahler müssen sich umstellen |
Sonderfall: Abgabe über Steuersoftware ohne eigenes ELSTER-Konto
Viele geben ihre Erklärung über eine Steuersoftware ab, die mit einem eigenen Zertifikat des Anbieters sendet – du brauchst dann keine eigene ELSTER-Registrierung. Das Anbieter-Zertifikat begründet laut Buhl kein eigenes Nutzerkonto im Sinne der AO. Solange du also kein persönliches „Mein ELSTER“ angelegt hast, bekommst du den Bescheid weiterhin per Post. Die digital abgerufenen Bescheiddaten in der Software kannst du zum Vergleich nutzen – rechtlich bindend ist dann aber nur der Papierbescheid.
Was gilt noch bis Ende 2026?
- Die Widerspruchslösung ersetzt bereits jetzt die frühere Einwilligung: Finanzämter können Bescheide elektronisch bereitstellen, solange du nicht nach § 122a Abs. 2 AO widersprochen hast.
- Eine bundesweit einheitliche Pflicht zur digitalen Bekanntgabe gibt es 2026 noch nicht – gesteuert wird das über interne Ermessenslenkung.
- Hast du widersprochen: Bekanntgabe per Post.
Der gesetzliche Rahmen stammt aus mehreren Gesetzen (Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, Jahressteuergesetz 2026). Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 wurde am 12.8.2026 vom Kabinett beschlossen und braucht noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
2.Du willst beim Papierbescheid bleiben? So geht’s
Wichtig: Ab 2027 reicht ein formloser Antrag – etwa eine E-Mail ans Finanzamt – nicht mehr. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass der Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch über den amtlichen Datensatz gestellt werden muss. In der Praxis heißt das:
- Bei „Mein ELSTER“ (elster.de) mit den gewohnten Zugangsdaten einloggen.
- Menü „Formulare & Leistungen“ öffnen.
- Den Punkt „Elektronische Bekanntgabe verwalten“ wählen.
- Den Antrag auf dauerhafte postalische Bekanntgabe stellen.
- Fertig – der Antrag gilt dauerhaft und muss nicht jedes Jahr wiederholt werden.
Ist dir die elektronische Bekanntgabe unzumutbar (kein Internetzugang, erhebliche gesundheitliche Einschränkungen), kannst du beim Finanzamt eine abweichende Behandlung beantragen.
3.Hausverkauf: Teurer Irrtum bei der Zehn-Jahres-Frist
Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren kauft und wieder verkauft, muss den Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft versteuern (§ 23 EStG) – es sei denn, er hat selbst darin gewohnt. So weit, so bekannt. Streit gibt es regelmäßig um die scheinbar simple Frage: Wann beginnen und enden die zehn Jahre?
Kauf-Notarvertrag: März 2016
Verkauf-Notarvertrag: Februar 2026
Übergabe an den Käufer: erst nach März 2026
Dass Übergabe und Grundbucheintragung erst später erfolgen, rettet dich hier nicht.
Sonderfall: Genehmigung steht noch aus
- Fehlt nur eine behördliche Genehmigung (z. B. eine Verkaufserlaubnis), bleibt es beim Datum des Notarvertrags.
- Fehlt die Genehmigung einer Vertragspartei – etwa weil Käufer oder Verkäufer beim Notartermin durch eine vertretungslose Person vertreten wurde und später genehmigt –, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Zivilrechtlich wirkt die Genehmigung zurück, steuerlich zählt aber erst der Tag der Genehmigung. Bei knappen Fristen kann genau das über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden.
Musst du doch versteuern, gilt: Versteuert wird der Gewinn, nicht der Verkaufspreis. Ziehe deshalb alles ab, was dazugehört – ursprünglicher Kaufpreis samt Kaufnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer), Verkaufskosten (Makler, Inserate) und nachträgliche Modernisierungen. Bei vermieteten Objekten kommt allerdings die Gegenrechnung der bereits geltend gemachten AfA hinzu. Steuerfrei bleibt der Verkauf, wenn du die Immobilie durchgehend seit Kauf oder im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren selbst bewohnt hast.
4.Kommunales Ehrenamt: 275 € im Monat steuerfrei
Ortsvorsteher, Gemeinderat, ehrenamtlicher Bürgermeister: Für kommunale Aufwandsentschädigungen gilt § 3 Nr. 12 EStG – nicht der Übungsleiterfreibetrag. Dessen Anhebung von 3.000 € auf 3.300 € zum 1.1.2026 (§ 3 Nr. 26 EStG) war aber der Anlass, auch den Mindestbetrag für Mandatsträger nachzuziehen: Laut BMF-Schreiben vom 23.3.2026 steigt der bundesweite steuerfreie Mindestbetrag von 250 € auf 275 € pro Monat – rückwirkend zum 1.1.2026.
275 € sind nur die Untergrenze. Die Bundesländer dürfen höhere Sätze festlegen, gestaffelt nach Gemeindegröße und Funktion:
| Bundesland | Regelung |
|---|---|
| Bayern | 275 € übernommen (BayMBl. 2026 Nr. 291). Für Fraktionsvorsitzende wird grundsätzlich der Betrag aus der Landestabelle verdoppelt – nicht automatisch die 275 €. |
| Niedersachsen | Staffel von 138 € (bis 20.000 Einw.) über 270 € (50.001–150.000) bis 404 € (über 450.000). Liegt der Tabellenwert unter 275 €, gilt der Bundes-Mindestbetrag. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Bis 338 €/Monat (4.056 €/Jahr) für größere Gemeinde- und Stadtvertretungen (150.001–450.000 Einw.) und Kreistage in Landkreisen über 250.000 Einw. |
| Nordrhein-Westfalen | Ratsherrenerlass vom 1.7.2026: 275 € in Städten und Gemeinden bis 150.000 Einw., rückwirkend für 2026. |
Fahrtkosten obendrauf: Erstattete Fahrtkosten zu Sitzungen können zusätzlich steuerfrei sein (§ 3 Nr. 13 EStG), wenn nach Reisekostenrecht erstattet wird. Bei einer Pauschale musst du laut BFH nicht jede Fahrt belegen, solange sie die tatsächlichen Kosten nicht offensichtlich übersteigt (VIII R 58/06).
Eintragen: Rats- und Kreistagsmitglieder gelten meist als selbstständig (Anlage S, sonstige selbstständige Tätigkeit). In manchen Ländern werden die Entschädigungen aber als Arbeitslohn behandelt. Maßgeblich ist, was auf deiner Bescheinigung steht.
5.E-Auto: Schluss mit der Lade-Pauschale
Wer sein Firmen-E-Auto an der privaten Wallbox lädt, konnte die Stromkosten bisher mit festen Monatspauschalen absetzen – ohne Aufzeichnungen. Diese Vereinfachung ist mit dem BMF-Schreiben vom 21.7.2026 ausgelaufen.
| Bis 31.7.2026 | E-Auto | Hybrid |
|---|---|---|
| mit Lademöglichkeit im Betrieb | 30 €/Monat | 15 €/Monat |
| ohne Lademöglichkeit im Betrieb | 70 €/Monat | 35 €/Monat |
Was ab 1.8.2026 gilt
Jetzt muss die geladene Strommenge nachgewiesen werden. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich schon für Wirtschaftsjahre ab 2026:
- Stromzähler – stationär, mobil oder fahrzeugintern. Er muss nicht eichrechtskonform sein.
- Lässt sich der Anteil nicht automatisch auslesen, genügen drei Monate fortlaufende Aufzeichnung als repräsentativer Nachweis.
- Die Strommenge wird mit deinem individuellen Strompreis multipliziert – inklusive anteiligem Grundpreis. Eine eigene PV-Einspeisung bleibt unberücksichtigt. Bei dynamischem Tarif darfst du den durchschnittlichen monatlichen kWh-Preis nehmen.
- Oder du nimmst die neue Strompreispauschale: den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittspreis für private Haushalte (Code 61243-0001, Verbrauchsklasse 5.000–15.000 kWh) aus dem ersten Halbjahr des Vorjahres, abgerundet auf volle Cent. Für 2026: 34 Cent/kWh.
Nachgewiesene Ladestrommenge 2026: 3.000 kWh
Amtlicher Vergleichswert 1. Hj. 2025: 34,36 ct → abgerundet 34 ct
3.000 kWh × 0,34 €
Und Angestellte mit Dienstwagen? Für sie sind die festen Monatspauschalen schon zum 31.12.2025 ausgelaufen. Seit 2026 kann der Arbeitgeber die selbst getragenen Stromkosten nur noch auf Basis der nachgewiesenen Strommenge steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG) – entweder zu den tatsächlichen Kosten oder mit der Strompreispauschale von 34 ct/kWh.
6.Vier Kurzmeldungen
Frühstartrente: 10 € im Monat vom Staat
Für Kinder, die 2026 sechs Jahre alt werden, will der Staat rückwirkend ab 1.1.2026 monatlich 10 € in ein Altersvorsorgedepot einzahlen – steuerfrei in der Ansparphase.
Büro wird Wohnung: bis 30.000 € Zuschuss
Wer eine leerstehende Gewerbefläche zur Wohnung umbaut, bekommt seit Juli 2026 einen KfW-Zuschuss von 30 % der Kosten, bis 30.000 € pro neuer Wohnung – bei zusätzlicher energetischer Sanierung.
BAFA-Förderkompass 2026
Das BAFA hat eine Übersicht staatlicher Förderprogramme veröffentlicht, etwa für energetische Sanierung und Energieberatung. Neu: eine einkommensabhängige E-Auto-Förderung, rückwirkend für 2026 erstzugelassene Fahrzeuge.
Vermieter-Seminar absetzbar
Ein Vermieter setzte fast 6.000 € für ein Immobilien-Steuerseminar ab. Das Finanzamt sagte nein, das FG Sachsen ja: Wer sich gezielt Wissen für die eigene Vermietung aneignet, darf die Kosten als Werbungskosten absetzen.
7.Kurz zusammengefasst
- Digitaler Bescheid ab 2027: Aktives ELSTER-Konto genügt, keine Einwilligung mehr nötig. Bekanntgabe am 4. Tag nach Bereitstellung – die Einspruchsfrist läuft, ob du reinschaust oder nicht.
- Papier bleibt möglich: nur per Antrag in „Mein ELSTER“ (Formulare & Leistungen → Elektronische Bekanntgabe verwalten). E-Mail ans Finanzamt reicht ab 2027 nicht.
- Hausverkauf: Für die 10-Jahres-Frist zählen die Notarverträge, nicht Übergabe oder Grundbuch. Den Verkaufstermin hast du selbst in der Hand.
- Kommunales Ehrenamt: mindestens 275 €/Monat steuerfrei, rückwirkend ab 1.1.2026 – je nach Land und Gemeindegröße mehr.
- E-Auto laden: Monatspauschalen sind weg. Strommenge nachweisen, dann individueller Preis oder 34 ct/kWh – einheitlich fürs ganze Jahr.
- Buhl Tax Service GmbH: SteuerBlick 10/2026 (Redaktionsschluss 23.9.2026)
- § 122a AO n. F.; BMF-Schreiben vom 13.8.2026 zur elektronischen Bekanntgabe
- BFH-Beschluss vom 18.6.2026, IX B 24/26 (Zehn-Jahres-Frist, § 23 EStG)
- BMF-Schreiben vom 23.3.2026, BStBl 2026 I S. 598 (§ 3 Nr. 12 EStG); BayMBl. 2026 Nr. 291; Ratsherrenerlass NRW vom 1.7.2026
- BFH-Urteil vom 8.10.2008, VIII R 58/06 (pauschale Reisekostenerstattung)
- BMF-Schreiben vom 21.7.2026 (Stromkosten E-Fahrzeuge, Strompreispauschale)
- KfW-Pressemitteilung vom 30.6.2026; BAFA Förderkompass 2026
- FG Sachsen, Urteil vom 1.10.2025, 5 K 14/25; BFH-Beschluss vom 25.2.2026, IX B 106/25