6 € pro Tag fürs Vermieter-Büro: Geht die Tagespauschale auch bei Vermietung und Verpachtung?
Die Frage kommt in Vermieter-Runden erstaunlich oft – und fast immer folgt derselbe Reflex: „Das ist doch nur für Arbeitnehmer im Homeoffice.“ Falsch. Die Tagespauschale von 6 € ist dem Grunde nach auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Nur: Sie ist kein Freifahrtschein über 1.260 €, sie existiert nur einmal pro Person – und die Zahl der Tage, die du ansetzt, entscheidet darüber, ob der Sachbearbeiter sie durchwinkt oder Nachfragen schickt.
1.Die Rechtsgrundlage: Warum Vermieter überhaupt mitspielen dürfen
Die Tagespauschale steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – das ist die Betriebsausgaben-Vorschrift. Entscheidend für uns ist der Verweis in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG: Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Werbungskosten. Und Werbungskosten sind genau das, was Vermieter in der Anlage V geltend machen.
Das ist kein Graubereich und keine kreative Auslegung, sondern schlicht der Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 15.08.2023. Fachverlage für Immobilienbesitzer beschreiben genau diesen Weg – für viele Vermieter ist die Tagespauschale sogar der einzige realistische Weg, die häuslichen Verwaltungskosten steuerlich unterzubringen (dazu gleich mehr in Punkt 4).
2.Zwei Türen führen in die Pauschale – für Vermieter zählt meist die zweite
Das Gesetz kennt zwei Zugänge, und der Unterschied ist für berufstätige Vermieter der entscheidende Punkt:
| Tür A: „überwiegend zu Hause“ | Tür B: „kein anderer Arbeitsplatz“ | |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zu Hause – und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht | Für diese Tätigkeit steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung |
| Auswärtstätigkeit am selben Tag | schädlich | unschädlich – die Pauschale ist auch dann abziehbar, wenn du am selben Tag im Büro des Arbeitgebers oder auswärts warst |
| Typischer Fall | Angestellter im Homeoffice | Vermieter, der abends oder am Wochenende seine Objekte verwaltet |
3.Der Denkfehler, der am häufigsten passiert: zwei Töpfe gibt es nicht
Hier scheitern die meisten Optimierungsideen. Sowohl die 6 € als auch der Höchstbetrag von 1.260 € sind personenbezogen – nicht einkunftsarten- oder tätigkeitsbezogen.
Praktische Konsequenz: Wer als Arbeitnehmer bereits an 210 Tagen Homeoffice macht und die Pauschale voll in der Anlage N ausschöpft, hat für die Vermietung nichts mehr übrig. Interessant wird es für alle, die den Topf im Job gar nicht oder nur teilweise nutzen – klassische Fälle: Präsenzjob ohne Homeoffice, Grenzgänger mit täglichem Arbeitsweg, Rentner, Beamte im Außendienst.
4.Wird das vom Finanzamt akzeptiert? Die ehrliche Antwort
Dem Grunde nach: ja. Die Abziehbarkeit bei V+V ergibt sich direkt aus dem Gesetz, sie ist in der Fachliteratur unstreitig und in gängiger Steuersoftware vorgesehen. Wer 10 oder 20 Tage mit plausibler Begründung in der Anlage V ansetzt, erlebt in der Praxis meistens – gar nichts. Der Betrag ist zu klein, um Streit zu provozieren.
Der Höhe nach: da wird geprüft. Der Reibungspunkt ist nie die Rechtsfrage, sondern die Plausibilität der Tageszahl. Wer eine einzige vermietete Eigentumswohnung besitzt und 210 Tage à 6 € ansetzt, behauptet sinngemäß, er verwalte diese Wohnung an jedem zweiten Tag des Jahres. Das fällt auf – und zwar zu Recht.
Zum Vergleich, damit die Relation stimmt: Das echte häusliche Arbeitszimmer ist bei Vermietern fast immer eine verlorene Schlacht. Es setzt voraus, dass der Raum nahezu ausschließlich für die Vermietung genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten Einkünfteerzielung bildet. Das FG Nürnberg hat entschieden, dass drei Mietobjekte dafür nicht reichen – erst recht nicht, wenn eine Hausverwaltung eingeschaltet ist. Anerkannt wurde es in Fällen jenseits von 50 verwalteten Einheiten. Für den typischen privaten Immobilieninvestor mit ein bis fünf Wohnungen heißt das: Die Tagespauschale ist nicht der schlechtere Weg – sie ist der einzige.
5.Was realistisch drin ist – drei Vermieter-Profile
| Profil | Plausible Tage/Jahr | Tagespauschale | Steuerersparnis bei 42 % |
|---|---|---|---|
| 1 vermietete ETW, Hausverwaltung vorhanden | ca. 8–15 | 48–90 € | ca. 20–38 € |
| 2–4 Einheiten, Selbstverwaltung | ca. 20–40 | 120–240 € | ca. 50–101 € |
| Größerer Bestand, kein Homeoffice im Job | ca. 60–120 | 360–720 € | ca. 151–302 € |
Keine Reichtümer – aber sauber begründete Werbungskosten, die es sonst nicht gäbe. Und anders als Arbeitnehmer haben Vermieter keinen Werbungskosten-Pauschbetrag: Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wirkt jeder angesetzte Euro ab dem ersten Cent. Genau deshalb lohnt sich die Mühe hier eher als bei der Anlage N.
6.Was die Pauschale nicht abgilt – und daneben absetzbar bleibt
Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, mit den 6 € sei „das Büro pauschal erledigt“. Die Tagespauschale deckt nur die Aufwendungen für die häusliche Wohnung ab, also anteilige Miete, Strom, Heizung. Alles andere zählt weiterhin separat:
- Arbeitsmittel: Laptop, Drucker, Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenschrank (anteilig nach Vermietungsanteil)
- Telefon und Internet anteilig für die Vermietungstätigkeit
- Fahrten zum Objekt (Besichtigung, Übergabe, Handwerker) – mit 0,30 €/km bzw. 0,38 € ab dem 21. km, sofern es sich nicht um die regelmäßige Fahrt zu einer „ersten Tätigkeitsstätte“ handelt
- Porto, Büromaterial, Kopien, Software (Mietverwaltungs- oder Steuerprogramm)
- Kontoführungsgebühren des Mietkontos, Fachliteratur, Beiträge zu Vermietervereinen
- Steuerberatungskosten, soweit sie auf die Ermittlung der Vermietungseinkünfte entfallen
7.So dokumentierst du es, dass es hält
Der gesamte Streitwert der Sache liegt in einer einzigen Tabelle, die du dir einmal anlegst und nebenbei pflegst. Sie kostet dich fünf Minuten im Monat und beendet jede Rückfrage:
| Datum | Objekt | Tätigkeit | ca. Dauer |
|---|---|---|---|
| 14.02.2026 | Kemptener Str. | Nebenkostenabrechnung 2025 erstellt | 3,0 h |
| 07.03.2026 | Rotmooser Str. | Angebote Heizungswartung eingeholt, Termin koordiniert | 1,0 h |
| 22.04.2026 | beide | Belege sortiert, Mietkonto abgeglichen, Buchhaltung | 2,0 h |
8.Die vier Fehler, die es teuer oder peinlich machen
- Doppelt zählen: 6 € in der Anlage N und nochmal 6 € in der Anlage V für denselben Kalendertag. Ein Tag, ein Mal 6 €.
- Den Topf doppelt annehmen: 1.260 € gibt es einmal pro Person, nicht je Einkunftsart.
- Arbeitszimmer und Tagespauschale parallel für denselben Zeitraum – das schließt sich aus. Entweder–oder.
- Runde Fantasiezahlen: „100 Tage“ für eine einzige Wohnung ohne jede Aufzeichnung ist die Einladung zur Nachfrage – und im schlimmsten Fall zum Generalverdacht bei allen anderen Positionen der Anlage V.
9.Kurz zusammengefasst
- Ja, es geht: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG macht die Tagespauschale auch bei Vermietung und Verpachtung zu Werbungskosten. Kein Arbeitszimmer nötig.
- Zugang über „kein anderer Arbeitsplatz“: Für die Objektverwaltung hast du keinen – deshalb ist die Pauschale auch an ganz normalen Bürotagen deines Hauptjobs möglich.
- Ein Topf, nicht zwei: 6 €/Tag und 1.260 €/Jahr sind personenbezogen und werden auf alle Tätigkeiten aufgeteilt. Ehegatten haben je einen eigenen Topf.
- Akzeptanz steht und fällt mit der Tageszahl: plausibel und aufgeschrieben läuft es meist durch; 210 Tage für eine ETW provozieren Ärger.
- Der Rest bleibt daneben abziehbar: Arbeitsmittel, Fahrten, Telefon, Porto, Software, Kontoführung.
Wer sich mit der Systematik dahinter noch genauer beschäftigen will – insbesondere mit der Frage, wann sich statt der Pauschale das echte Arbeitszimmer lohnt und wo die Betriebsvermögens-Falle lauert – findet die Details im Beitrag Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale: Was gilt, wenn du angestellt und selbstständig bist.
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG; § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
- BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 (häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale ab 2023)
- IWW / SSP: „V+V-Einkünfte – So setzen Sie die Home-Office-Pauschale bei den Vermietungseinkünften als Werbungskosten ab“
- FG Nürnberg zur Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei drei Mietobjekten; FG Köln zum Arbeitszimmer bei umfangreichem Immobilienbestand