Manuel Grotz
Manuel Grotz Privatanleger · Aktionärsforum Bodensee
6 € pro Tag fürs Vermieter-Büro: Geht die Tagespauschale bei Vermietung?
Leserfrage & Steuer-Wissen

6 € pro Tag fürs Vermieter-Büro: Geht die Tagespauschale auch bei Vermietung und Verpachtung?

Stand: 22. September 2026 · Steuern · Lesezeit ca. 10 Min. · Keine Steuerberatung

Die Frage kommt in Vermieter-Runden erstaunlich oft – und fast immer folgt derselbe Reflex: „Das ist doch nur für Arbeitnehmer im Homeoffice.“ Falsch. Die Tagespauschale von 6 € ist dem Grunde nach auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Nur: Sie ist kein Freifahrtschein über 1.260 €, sie existiert nur einmal pro Person – und die Zahl der Tage, die du ansetzt, entscheidet darüber, ob der Sachbearbeiter sie durchwinkt oder Nachfragen schickt.

„Hat jemand von euch schon mal die Tagespauschale von 6 € für Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt? Macht das jemand – und wird das vom Finanzamt akzeptiert?“ Sinngemäße Leserfrage aus der Community
6 € / Tag
Tagespauschale
1.260 €
Höchstbetrag / Jahr (210 Tage)
1 Topf
personenbezogen, nicht je Einkunftsart

1.Die Rechtsgrundlage: Warum Vermieter überhaupt mitspielen dürfen

Die Tagespauschale steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – das ist die Betriebsausgaben-Vorschrift. Entscheidend für uns ist der Verweis in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG: Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Werbungskosten. Und Werbungskosten sind genau das, was Vermieter in der Anlage V geltend machen.

Übersetzt: Die Vermietungstätigkeit ist eine eigenständige, auf Einkünfte gerichtete Betätigung. Wer Nebenkostenabrechnungen schreibt, Mieterhöhungen prüft, Handwerker koordiniert oder die Objektbuchhaltung führt, tut das in aller Regel am heimischen Schreibtisch – und darf dafür die Tagespauschale ansetzen. Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer ist dafür nicht nötig. Der Küchentisch reicht.

Das ist kein Graubereich und keine kreative Auslegung, sondern schlicht der Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 15.08.2023. Fachverlage für Immobilienbesitzer beschreiben genau diesen Weg – für viele Vermieter ist die Tagespauschale sogar der einzige realistische Weg, die häuslichen Verwaltungskosten steuerlich unterzubringen (dazu gleich mehr in Punkt 4).

2.Zwei Türen führen in die Pauschale – für Vermieter zählt meist die zweite

Das Gesetz kennt zwei Zugänge, und der Unterschied ist für berufstätige Vermieter der entscheidende Punkt:

Tür A: „überwiegend zu Hause“Tür B: „kein anderer Arbeitsplatz“
VoraussetzungMehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zu Hause – und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesuchtFür diese Tätigkeit steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Auswärtstätigkeit am selben Tagschädlichunschädlich – die Pauschale ist auch dann abziehbar, wenn du am selben Tag im Büro des Arbeitgebers oder auswärts warst
Typischer FallAngestellter im HomeofficeVermieter, der abends oder am Wochenende seine Objekte verwaltet
Der Hebel für Vermieter: Für die Verwaltung deiner Mietobjekte stellt dir niemand einen Arbeitsplatz. Der Schreibtisch beim Arbeitgeber zählt nicht – er steht dir für die Vermietungstätigkeit nicht zur Verfügung. Damit greift Tür B (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG): Du kannst die Tagespauschale grundsätzlich auch für Tage ansetzen, an denen du ganz normal im Job warst – und für diesen Tag trotzdem die Entfernungspauschale ziehen.

3.Der Denkfehler, der am häufigsten passiert: zwei Töpfe gibt es nicht

Hier scheitern die meisten Optimierungsideen. Sowohl die 6 € als auch der Höchstbetrag von 1.260 € sind personenbezogen – nicht einkunftsarten- oder tätigkeitsbezogen.

Es gibt nicht 1.260 € für die Anlage N (Job) und nochmal 1.260 € für die Anlage V (Vermietung). Es gibt einen Topf von maximal 1.260 € im Jahr, und der wird auf deine Tätigkeiten aufgeteilt. Genauso gilt: Ein Kalendertag bringt insgesamt einmal 6 € – nicht 6 € für den Homeoffice-Job plus 6 € für die Nebenkostenabrechnung am selben Abend.

Praktische Konsequenz: Wer als Arbeitnehmer bereits an 210 Tagen Homeoffice macht und die Pauschale voll in der Anlage N ausschöpft, hat für die Vermietung nichts mehr übrig. Interessant wird es für alle, die den Topf im Job gar nicht oder nur teilweise nutzen – klassische Fälle: Präsenzjob ohne Homeoffice, Grenzgänger mit täglichem Arbeitsweg, Rentner, Beamte im Außendienst.

Ehepaare, aufgepasst: Der Topf ist personenbezogen – also hat jeder Ehegatte seinen eigenen. Gehört die Wohnung beiden und erledigt auch beide jeweils einen Teil der Verwaltung, kann jeder seine eigenen Tage ansetzen. Voraussetzung: Es muss der Wahrheit entsprechen, und beide sollten das getrennt dokumentieren.

4.Wird das vom Finanzamt akzeptiert? Die ehrliche Antwort

Dem Grunde nach: ja. Die Abziehbarkeit bei V+V ergibt sich direkt aus dem Gesetz, sie ist in der Fachliteratur unstreitig und in gängiger Steuersoftware vorgesehen. Wer 10 oder 20 Tage mit plausibler Begründung in der Anlage V ansetzt, erlebt in der Praxis meistens – gar nichts. Der Betrag ist zu klein, um Streit zu provozieren.

Der Höhe nach: da wird geprüft. Der Reibungspunkt ist nie die Rechtsfrage, sondern die Plausibilität der Tageszahl. Wer eine einzige vermietete Eigentumswohnung besitzt und 210 Tage à 6 € ansetzt, behauptet sinngemäß, er verwalte diese Wohnung an jedem zweiten Tag des Jahres. Das fällt auf – und zwar zu Recht.

Wichtig zu verstehen: Die Pauschale ersetzt nur den Kostennachweis, nicht den Tätigkeitsnachweis. Du musst keine Stromrechnung vorlegen – aber du musst glaubhaft machen können, dass du an diesen Tagen tatsächlich für die Vermietung tätig warst.

Zum Vergleich, damit die Relation stimmt: Das echte häusliche Arbeitszimmer ist bei Vermietern fast immer eine verlorene Schlacht. Es setzt voraus, dass der Raum nahezu ausschließlich für die Vermietung genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten Einkünfteerzielung bildet. Das FG Nürnberg hat entschieden, dass drei Mietobjekte dafür nicht reichen – erst recht nicht, wenn eine Hausverwaltung eingeschaltet ist. Anerkannt wurde es in Fällen jenseits von 50 verwalteten Einheiten. Für den typischen privaten Immobilieninvestor mit ein bis fünf Wohnungen heißt das: Die Tagespauschale ist nicht der schlechtere Weg – sie ist der einzige.

5.Was realistisch drin ist – drei Vermieter-Profile

ProfilPlausible Tage/JahrTagespauschaleSteuerersparnis bei 42 %
1 vermietete ETW, Hausverwaltung vorhandenca. 8–1548–90 €ca. 20–38 €
2–4 Einheiten, Selbstverwaltungca. 20–40120–240 €ca. 50–101 €
Größerer Bestand, kein Homeoffice im Jobca. 60–120360–720 €ca. 151–302 €

Keine Reichtümer – aber sauber begründete Werbungskosten, die es sonst nicht gäbe. Und anders als Arbeitnehmer haben Vermieter keinen Werbungskosten-Pauschbetrag: Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wirkt jeder angesetzte Euro ab dem ersten Cent. Genau deshalb lohnt sich die Mühe hier eher als bei der Anlage N.

6.Was die Pauschale nicht abgilt – und daneben absetzbar bleibt

Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, mit den 6 € sei „das Büro pauschal erledigt“. Die Tagespauschale deckt nur die Aufwendungen für die häusliche Wohnung ab, also anteilige Miete, Strom, Heizung. Alles andere zählt weiterhin separat:

  • Arbeitsmittel: Laptop, Drucker, Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenschrank (anteilig nach Vermietungsanteil)
  • Telefon und Internet anteilig für die Vermietungstätigkeit
  • Fahrten zum Objekt (Besichtigung, Übergabe, Handwerker) – mit 0,30 €/km bzw. 0,38 € ab dem 21. km, sofern es sich nicht um die regelmäßige Fahrt zu einer „ersten Tätigkeitsstätte“ handelt
  • Porto, Büromaterial, Kopien, Software (Mietverwaltungs- oder Steuerprogramm)
  • Kontoführungsgebühren des Mietkontos, Fachliteratur, Beiträge zu Vermietervereinen
  • Steuerberatungskosten, soweit sie auf die Ermittlung der Vermietungseinkünfte entfallen

7.So dokumentierst du es, dass es hält

Der gesamte Streitwert der Sache liegt in einer einzigen Tabelle, die du dir einmal anlegst und nebenbei pflegst. Sie kostet dich fünf Minuten im Monat und beendet jede Rückfrage:

DatumObjektTätigkeitca. Dauer
14.02.2026Kemptener Str.Nebenkostenabrechnung 2025 erstellt3,0 h
07.03.2026Rotmooser Str.Angebote Heizungswartung eingeholt, Termin koordiniert1,0 h
22.04.2026beideBelege sortiert, Mietkonto abgeglichen, Buchhaltung2,0 h
Eintragung: Die Tagespauschale für die Vermietung gehört in die Anlage V zu den sonstigen Werbungskosten – nicht in die Anlage N. Schreib die Berechnung ausdrücklich dazu, zum Beispiel: „Tagespauschale § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG: 24 Tage × 6 € = 144 €; Aufstellung liegt vor.“ Wer die Rechtsgrundlage selbst nennt, signalisiert, dass er weiß, wovon er spricht – das erspart oft schon die Rückfrage.

8.Die vier Fehler, die es teuer oder peinlich machen

  • Doppelt zählen: 6 € in der Anlage N und nochmal 6 € in der Anlage V für denselben Kalendertag. Ein Tag, ein Mal 6 €.
  • Den Topf doppelt annehmen: 1.260 € gibt es einmal pro Person, nicht je Einkunftsart.
  • Arbeitszimmer und Tagespauschale parallel für denselben Zeitraum – das schließt sich aus. Entweder–oder.
  • Runde Fantasiezahlen: „100 Tage“ für eine einzige Wohnung ohne jede Aufzeichnung ist die Einladung zur Nachfrage – und im schlimmsten Fall zum Generalverdacht bei allen anderen Positionen der Anlage V.

9.Kurz zusammengefasst

  • Ja, es geht: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG macht die Tagespauschale auch bei Vermietung und Verpachtung zu Werbungskosten. Kein Arbeitszimmer nötig.
  • Zugang über „kein anderer Arbeitsplatz“: Für die Objektverwaltung hast du keinen – deshalb ist die Pauschale auch an ganz normalen Bürotagen deines Hauptjobs möglich.
  • Ein Topf, nicht zwei: 6 €/Tag und 1.260 €/Jahr sind personenbezogen und werden auf alle Tätigkeiten aufgeteilt. Ehegatten haben je einen eigenen Topf.
  • Akzeptanz steht und fällt mit der Tageszahl: plausibel und aufgeschrieben läuft es meist durch; 210 Tage für eine ETW provozieren Ärger.
  • Der Rest bleibt daneben abziehbar: Arbeitsmittel, Fahrten, Telefon, Porto, Software, Kontoführung.

Wer sich mit der Systematik dahinter noch genauer beschäftigen will – insbesondere mit der Frage, wann sich statt der Pauschale das echte Arbeitszimmer lohnt und wo die Betriebsvermögens-Falle lauert – findet die Details im Beitrag Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale: Was gilt, wenn du angestellt und selbstständig bist.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang die Tagespauschale im Einzelfall anerkannt wird, hängt von den konkreten Verhältnissen ab und kann sich durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung ändern. Für deine konkrete Situation solltest du eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuziehen.
Quellen:
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG; § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
  • BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 (häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale ab 2023)
  • IWW / SSP: „V+V-Einkünfte – So setzen Sie die Home-Office-Pauschale bei den Vermietungseinkünften als Werbungskosten ab“
  • FG Nürnberg zur Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei drei Mietobjekten; FG Köln zum Arbeitszimmer bei umfangreichem Immobilienbestand
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⚠️ Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Vergangene Performance ist kein Indikator für zukünftige Ergebnisse.

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