Manuel Grotz
Manuel Grotz Privatanleger · Aktionärsforum Bodensee
Unterhalt an Angehörige absetzen (§ 33a EStG): Und was tun, wenn die Steuer-ID fehlt?
Steuern & Angehörige

Unterhalt an Angehörige absetzen – und was tun, wenn die Steuer-ID fehlt?

Stand: 27. Juli 2026 · Steuern & Angehörige · Lesezeit ca. 8 Min. · Keine Steuerberatung

Wer eine bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, kann das oft von der Steuer absetzen – bis zu rund 12.096 Euro im Jahr (2025). Klingt einfach, hat aber seit 2025 zwei neue Hürden: die Zahlung muss per Banküberweisung laufen, und in der Steuererklärung ist die Steuer-Identifikationsnummer der unterstützten Person Pflicht. Und genau da beginnt für viele das Drama – etwa, wenn der Kontakt abgebrochen ist und die Software die Abgabe ohne ID verweigert. Dieser Beitrag erklärt, wann Unterhalt absetzbar ist (auch für Geschwister!) und zeigt den Ausweg beim ID-Problem.

Der Praxisfall: „Ich habe 2025 Zahlungen an meine Schwester geleistet, die Geld vom Amt bekommt – das Amt war informiert und hat ihre Leistungen entsprechend gekürzt. Inzwischen ist der Kontakt abgebrochen, ich habe keine Steuer-ID von ihr. Die ist aber zwingend, sonst lässt sich die Erklärung nicht abschicken. Das Finanzamt sagt, es dürfe die ID nicht herausgeben. Was tun?“

1.Unterhalt an Angehörige: die Grundlagen (§ 33a EStG)

Unterstützt du eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, kannst du deine Zahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen – ohne zumutbare Eigenbelastung, also ab dem ersten Euro. Eckdaten:

  • Höchstbetrag 2025: rund 12.096 Euro (gekoppelt an den Grundfreibetrag), ggf. zzgl. übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Eigene Einkünfte der unterstützten Person über 624 Euro im Jahr werden auf den Höchstbetrag angerechnet; eigenes Vermögen über der Grenze (in der Regel 15.500 Euro) schließt den Abzug aus.
  • Seit 2025: Die Zahlung muss per Banküberweisung auf ein Konto des Empfängers erfolgen – Bargeld wird nicht mehr anerkannt.

2.Der springende Punkt: Zählt eine Schwester überhaupt?

Hier lauert ein verbreiteter Irrtum. Geschwister sind einander grundsätzlich NICHT gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet – anders als Eltern gegenüber Kindern oder Ehegatten. Nach der Grundregel wäre eine Zahlung an die Schwester also gar nicht absetzbar.

Aber – und das ist im Praxisfall entscheidend: § 33a EStG stellt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person diejenigen gleich, bei denen wegen deiner Unterhaltsleistungen inländische öffentliche Mittel gekürzt wurden. Genau das ist hier passiert: Das Amt wurde über die Zahlungen informiert und hat die Leistungen der Schwester gekürzt. Damit gilt sie steuerlich als gleichgestellte Person – und deine Zahlungen sind dem Grunde nach absetzbar, obwohl es „nur“ die Schwester ist.
Merke: Nicht die Verwandtschaftsnähe entscheidet in solchen Fällen, sondern die Kürzung der Sozialleistungen. Wer belegen kann, dass das Amt wegen der eigenen Zahlungen weniger gezahlt hat, hat die wichtigste Hürde genommen. Diese Belege unbedingt aufheben.

3.Das ID-Problem – und warum der Finanzamts-Mitarbeiter nicht ganz recht hatte

Seit einigen Jahren ist die Steuer-ID der unterstützten Person Pflichtangabe, sonst wird der Abzug versagt. Deshalb blockiert WISO die Abgabe ohne ID. Aber das Gesetz hat für genau deinen Fall vorgesorgt:

  1. Die unterstützte Person ist verpflichtet, dir ihre Steuer-ID mitzuteilen (§ 33a Abs. 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn ihr keinen Kontakt mehr habt – rechtlich schuldet sie dir die Nummer.
  2. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, hast du ein Auskunftsrecht: Du darfst die Steuer-ID der unterstützten Person bei deinem eigenen Finanzamt erfragen. Das ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen.
Die pauschale Aussage am Schalter, „das Finanzamt dürfe die ID nicht herausgeben“, ist so nicht korrekt. Richtig ist: Nicht jeder darf einfach eine fremde Steuer-ID abfragen – aber der Unterhaltsleistende hat in dieser Konstellation ein gesetzliches Auskunftsrecht. Der Haken: Es läuft nicht formlos über den Tresen, sondern über einen schriftlichen Antrag, und Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist.

4.So gehst du im konkreten Fall vor

  1. Schriftlichen Antrag stellen: Beantrage bei deinem zuständigen Finanzamt schriftlich die Mitteilung der Steuer-ID deiner Schwester – unter Hinweis auf dein Auskunftsrecht nach § 33a EStG und mit Beleg der Sozialleistungskürzung. Ein Aktenvermerk „war persönlich vor Ort“ reicht nicht; der formelle Antrag zwingt das Amt zur Bearbeitung.
  2. Nachweis der Aufforderung: Dokumentiere, dass du die Schwester (nachweisbar, z. B. per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse) zur Herausgabe aufgefordert hast und sie nicht reagiert hat – das ist die Voraussetzung fürs Auskunftsrecht.
  3. Über ELSTER abgeben statt über WISO: Der Hinweis des Finanzbeamten hat einen wahren Kern – das amtliche ELSTER-Portal ist bei solchen Sonderfällen oft flexibler als eine kommerzielle Software, die die ID technisch erzwingt. Notfalls Erklärung mit erläuterndem Freitext/Anlage abgeben und die fehlende ID dort begründen; die Nummer kann nachgereicht werden.
  4. Belege bereithalten: Überweisungsnachweise (Banküberweisung ist ab 2025 Pflicht!), Schreiben des Amts über die Leistungskürzung, deine Aufforderung an die Schwester.

5.Und der Kundenservice von WISO/Buhl?

Das eigentliche Ärgernis – niemanden bei der Software zu erreichen – ist kein Steuerproblem, sondern ein Service-Problem. Praktischer Tipp: Das Grundproblem (ID-Pflicht) löst nicht die Software, sondern das Finanzamt über das Auskunftsrecht. Bekommst du die ID auf dem Antragsweg, trägst du sie einfach in WISO ein, und die Fehlermeldung verschwindet. Der Umweg über ELSTER ist nur die Notlösung, falls es zeitlich klemmt.

Fazit

Zwei gute Nachrichten stecken in diesem Fall: Erstens sind Zahlungen an die Schwester sehr wohl absetzbar, weil das Amt die Sozialleistungen wegen der Unterstützung gekürzt hat – sie gilt damit als gleichgestellte Person nach § 33a EStG. Zweitens ist die fehlende Steuer-ID kein Sackgassen-Problem: Es gibt ein gesetzliches Auskunftsrecht beim eigenen Finanzamt, wenn die unterstützte Person ihre Mitteilungspflicht verletzt. Der Weg führt über einen schriftlichen Antrag samt Belegen – nicht über ein Gespräch am Schalter. Und wenn die Zeit drängt: die Erklärung über ELSTER abgeben und die ID nachreichen. Bei so viel Formalie lohnt im Zweifel der Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein – gerade, weil hier ein vierstelliger Steuervorteil auf dem Spiel steht.

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⚠️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Voraussetzungen des § 33a EStG (Bedürftigkeit, eigene Einkünfte/Vermögen der unterstützten Person, gleichgestellte Personen, ID-Pflicht, Banküberweisung ab 2025) hängen vom Einzelfall ab; Beträge und Grenzen können sich ändern. Für deinen konkreten Fall – insbesondere den Antrag auf Mitteilung der Steuer-ID – ziehe dein Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein hinzu. Rechtsstand: 2025/2026.

Quellen & Weiterlesen:

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