Unterhalt an Angehörige absetzen – und was tun, wenn die Steuer-ID fehlt?
Wer eine bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, kann das oft von der Steuer absetzen – bis zu rund 12.096 Euro im Jahr (2025). Klingt einfach, hat aber seit 2025 zwei neue Hürden: die Zahlung muss per Banküberweisung laufen, und in der Steuererklärung ist die Steuer-Identifikationsnummer der unterstützten Person Pflicht. Und genau da beginnt für viele das Drama – etwa, wenn der Kontakt abgebrochen ist und die Software die Abgabe ohne ID verweigert. Dieser Beitrag erklärt, wann Unterhalt absetzbar ist (auch für Geschwister!) und zeigt den Ausweg beim ID-Problem.
1.Unterhalt an Angehörige: die Grundlagen (§ 33a EStG)
Unterstützt du eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, kannst du deine Zahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen – ohne zumutbare Eigenbelastung, also ab dem ersten Euro. Eckdaten:
- Höchstbetrag 2025: rund 12.096 Euro (gekoppelt an den Grundfreibetrag), ggf. zzgl. übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Eigene Einkünfte der unterstützten Person über 624 Euro im Jahr werden auf den Höchstbetrag angerechnet; eigenes Vermögen über der Grenze (in der Regel 15.500 Euro) schließt den Abzug aus.
- Seit 2025: Die Zahlung muss per Banküberweisung auf ein Konto des Empfängers erfolgen – Bargeld wird nicht mehr anerkannt.
2.Der springende Punkt: Zählt eine Schwester überhaupt?
Hier lauert ein verbreiteter Irrtum. Geschwister sind einander grundsätzlich NICHT gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet – anders als Eltern gegenüber Kindern oder Ehegatten. Nach der Grundregel wäre eine Zahlung an die Schwester also gar nicht absetzbar.
3.Das ID-Problem – und warum der Finanzamts-Mitarbeiter nicht ganz recht hatte
Seit einigen Jahren ist die Steuer-ID der unterstützten Person Pflichtangabe, sonst wird der Abzug versagt. Deshalb blockiert WISO die Abgabe ohne ID. Aber das Gesetz hat für genau deinen Fall vorgesorgt:
- Die unterstützte Person ist verpflichtet, dir ihre Steuer-ID mitzuteilen (§ 33a Abs. 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn ihr keinen Kontakt mehr habt – rechtlich schuldet sie dir die Nummer.
- Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, hast du ein Auskunftsrecht: Du darfst die Steuer-ID der unterstützten Person bei deinem eigenen Finanzamt erfragen. Das ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen.
4.So gehst du im konkreten Fall vor
- Schriftlichen Antrag stellen: Beantrage bei deinem zuständigen Finanzamt schriftlich die Mitteilung der Steuer-ID deiner Schwester – unter Hinweis auf dein Auskunftsrecht nach § 33a EStG und mit Beleg der Sozialleistungskürzung. Ein Aktenvermerk „war persönlich vor Ort“ reicht nicht; der formelle Antrag zwingt das Amt zur Bearbeitung.
- Nachweis der Aufforderung: Dokumentiere, dass du die Schwester (nachweisbar, z. B. per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse) zur Herausgabe aufgefordert hast und sie nicht reagiert hat – das ist die Voraussetzung fürs Auskunftsrecht.
- Über ELSTER abgeben statt über WISO: Der Hinweis des Finanzbeamten hat einen wahren Kern – das amtliche ELSTER-Portal ist bei solchen Sonderfällen oft flexibler als eine kommerzielle Software, die die ID technisch erzwingt. Notfalls Erklärung mit erläuterndem Freitext/Anlage abgeben und die fehlende ID dort begründen; die Nummer kann nachgereicht werden.
- Belege bereithalten: Überweisungsnachweise (Banküberweisung ist ab 2025 Pflicht!), Schreiben des Amts über die Leistungskürzung, deine Aufforderung an die Schwester.
5.Und der Kundenservice von WISO/Buhl?
Das eigentliche Ärgernis – niemanden bei der Software zu erreichen – ist kein Steuerproblem, sondern ein Service-Problem. Praktischer Tipp: Das Grundproblem (ID-Pflicht) löst nicht die Software, sondern das Finanzamt über das Auskunftsrecht. Bekommst du die ID auf dem Antragsweg, trägst du sie einfach in WISO ein, und die Fehlermeldung verschwindet. Der Umweg über ELSTER ist nur die Notlösung, falls es zeitlich klemmt.
Fazit
Zwei gute Nachrichten stecken in diesem Fall: Erstens sind Zahlungen an die Schwester sehr wohl absetzbar, weil das Amt die Sozialleistungen wegen der Unterstützung gekürzt hat – sie gilt damit als gleichgestellte Person nach § 33a EStG. Zweitens ist die fehlende Steuer-ID kein Sackgassen-Problem: Es gibt ein gesetzliches Auskunftsrecht beim eigenen Finanzamt, wenn die unterstützte Person ihre Mitteilungspflicht verletzt. Der Weg führt über einen schriftlichen Antrag samt Belegen – nicht über ein Gespräch am Schalter. Und wenn die Zeit drängt: die Erklärung über ELSTER abgeben und die ID nachreichen. Bei so viel Formalie lohnt im Zweifel der Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein – gerade, weil hier ein vierstelliger Steuervorteil auf dem Spiel steht.
Quellen & Weiterlesen:
- § 33a EStG – Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (Gesetzestext, u. a. ID-Pflicht & Auskunftsrecht)
- Lohnsteuer kompakt – Unterhaltsleistungen ab 2025 nur noch per Banküberweisung
- BMF – Lohnsteuer-Handbuch 2025 zu § 33a
- manuel360finanz.de – Sparer-Pauschbetrag & absetzbare Kosten
- manuel360finanz.de – Vorbehalt der Nachprüfung: Bescheid noch änderbar