Kaufpreisaufteilung: Wie du mit dem Kaufvertrag tausende Euro AfA rettest
Beim Kauf einer vermieteten Immobilie entscheidet ein oft übersehener Satz im Notarvertrag über tausende Euro Steuer – Jahr für Jahr, über Jahrzehnte. Es geht um die Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Boden (nicht abschreibbar) und Gebäude (abschreibbar). Setzt das Finanzamt den Bodenanteil zu hoch an, schrumpft deine Abschreibung – und damit deine Werbungskosten. Die gute Nachricht: Mit einer sauberen Regelung im Kaufvertrag bindest du das Finanzamt weitgehend. Höchstrichterlich bestätigt. So gehst du vor.
1.Warum die Aufteilung überhaupt so viel Geld wert ist
Steuerlich gilt eine simple, aber folgenreiche Regel: Grund und Boden nutzt sich nicht ab und lässt sich deshalb nicht abschreiben. Nur das Gebäude ist ein „abnutzbares Wirtschaftsgut“ – nur sein Anteil am Kaufpreis bildet die Basis für deine Abschreibung (AfA), die du als Vermieter jedes Jahr steuerlich geltend machst.
Daraus folgt: Je höher der Gebäudeanteil, desto höher deine jährliche AfA – und desto niedriger deine Steuerlast. Genau hier liegt der Interessenkonflikt. Das Finanzamt hat ein Interesse an einem hohen Bodenanteil (weniger Abschreibung für dich, mehr Steuer), du an einem realistisch bemessenen Gebäudeanteil.
2.Die „Arbeitshilfe“ des Finanzamts – und ihr Schwachpunkt
Zur Aufteilung nutzt die Finanzverwaltung häufig eine standardisierte Excel-„Arbeitshilfe“ des Bundesfinanzministeriums. Das Problem: Dieses Schema neigt gerade in Regionen mit hohen Bodenrichtwerten dazu, den Bodenanteil künstlich hoch anzusetzen – und damit deine Abschreibungsbasis zu drücken. Es rechnet schematisch und bildet den realen Markt oft nur grob ab.
3.Dein stärkster Hebel: die Aufteilung im Notarvertrag
Der wirksamste und einfachste Schutz ist, die Aufteilung direkt in den notariellen Kaufvertrag zu schreiben. Denn an eine im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarte Aufteilung ist das Finanzamt grundsätzlich gebunden. Es darf nur in Ausnahmefällen davon abweichen.
„Offensichtlich unangemessen“ ist die Hürde, an der es sich entscheidet. Die Rechtsprechung erkennt eine vertragliche Aufteilung an, solange sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und die realen Wertverhältnisse nicht grob verfehlt. Übersetzt: Deine Zahlen müssen plausibel und begründet sein – dann hält die Aufteilung.
4.So machst du die Aufteilung hieb- und stichfest
Konkret erhöhen diese Bausteine die Belastbarkeit deiner Aufteilung:
- Realistischer Bodenrichtwert: Ziehe den amtlichen Bodenrichtwert des Gutachterausschusses heran – und begründe Abschläge (z. B. ungünstiger Zuschnitt, Bebauung, Lage), wenn sie berechtigt sind.
- Baulicher Zustand & Modernisierungen: Ein saniertes oder hochwertig modernisiertes Gebäude rechtfertigt einen höheren Gebäudewert.
- Restnutzungsdauer: Sie beeinflusst den Gebäudewert – und kann bei nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer sogar einen höheren AfA-Satz als die pauschalen 2 % ermöglichen (per Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG).
- Schriftliche Herleitung: Eine nachvollziehbare Berechnung als Anlage zum Vertrag ist Gold wert, wenn der Innendienst später nachfragt.
5.Rechenbeispiel: Was ein Prozentpunkt wirklich bringt
Nehmen wir eine vermietete Immobilie für 500.000 € Kaufpreis (der Einfachheit halber ohne Nebenkosten gerechnet):
| Szenario | Bodenanteil | Gebäude-AfA-Basis | AfA 2 % p. a. |
|---|---|---|---|
| Ohne Regelung (Finanzamt schätzt) | 40 % = 200.000 € | 300.000 € | 6.000 € |
| Mit vertraglicher Regelung | 25 % = 125.000 € | 375.000 € | 7.500 € |
Und das ist nur der lineare Standardfall. Handelt es sich um einen Neubau-Wohnung (Fertigstellung ab 2023) oder greift die zeitlich befristete degressive AfA, fällt der Effekt in den ersten Jahren noch deutlich höher aus.
6.Häufige Fehler – und wie du sie vermeidest
- Gar keine Aufteilung im Vertrag: Dann greift das Finanzamt zur Arbeitshilfe – tendenziell zu deinen Ungunsten. Der einfachste Fehler, und der teuerste.
- Unrealistisch niedriger Bodenanteil: Wer den Boden künstlich kleinrechnet, riskiert genau die „offensichtliche Unangemessenheit“, die dem Finanzamt das Abweichen erlaubt. Ehrliche, begründete Werte sind stärker als aggressive.
- Keine Dokumentation: Ohne Herleitung steht Aussage gegen Aussage – mit Gutachten/Berechnung steht die BFH-Rechtsprechung hinter dir.
- Erst nach Beurkundung daran denken: Die Aufteilung gehört vor den Notartermin. Nachträglich ist sie deutlich schwerer durchzusetzen.
Wer beim Immobilienkauf ohnehin steueroptimiert vorgeht, kombiniert diesen Hebel gern mit weiteren: etwa der sauberen Ausweisung von mitgekauftem Inventar, das die Grunderwerbsteuer senkt und schneller abgeschrieben wird – dazu unser Beitrag Einbauküche im Kaufvertrag. Und wer eine bereits im Bestand befindliche Immobilie zwischen Ehegatten neu „aufsetzt“, findet die Mechanik im Beitrag zur Ehegattenschaukel.
* Lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG: i. d. R. 2 % p. a. bei Fertigstellung nach 1924, 2,5 % bei Baujahr vor 1925; für neue Wohngebäude (Fertigstellung ab 2023) 3 %. Zusätzlich kann eine zeitlich befristete degressive AfA in Betracht kommen. Maßgeblich ist der Einzelfall.
- BFH, Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19 (Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung nicht bindend)