Manuel Grotz
Manuel Grotz Privatanleger · Aktionärsforum Bodensee
Kaufpreisaufteilung: Wie du mit dem Kaufvertrag tausende Euro AfA rettest
Steuer-Strategie

Kaufpreisaufteilung: Wie du mit dem Kaufvertrag tausende Euro AfA rettest

Stand: 30. Juli 2026 · Immobilien & Steuern · Lesezeit ca. 12 Min. · Keine Steuerberatung

Beim Kauf einer vermieteten Immobilie entscheidet ein oft übersehener Satz im Notarvertrag über tausende Euro Steuer – Jahr für Jahr, über Jahrzehnte. Es geht um die Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Boden (nicht abschreibbar) und Gebäude (abschreibbar). Setzt das Finanzamt den Bodenanteil zu hoch an, schrumpft deine Abschreibung – und damit deine Werbungskosten. Die gute Nachricht: Mit einer sauberen Regelung im Kaufvertrag bindest du das Finanzamt weitgehend. Höchstrichterlich bestätigt. So gehst du vor.

nur Gebäude
ist abschreibbar
2 % p. a.
lineare Regel-AfA*
+1.500 €
pro Jahr im Beispiel

1.Warum die Aufteilung überhaupt so viel Geld wert ist

Steuerlich gilt eine simple, aber folgenreiche Regel: Grund und Boden nutzt sich nicht ab und lässt sich deshalb nicht abschreiben. Nur das Gebäude ist ein „abnutzbares Wirtschaftsgut“ – nur sein Anteil am Kaufpreis bildet die Basis für deine Abschreibung (AfA), die du als Vermieter jedes Jahr steuerlich geltend machst.

Daraus folgt: Je höher der Gebäudeanteil, desto höher deine jährliche AfA – und desto niedriger deine Steuerlast. Genau hier liegt der Interessenkonflikt. Das Finanzamt hat ein Interesse an einem hohen Bodenanteil (weniger Abschreibung für dich, mehr Steuer), du an einem realistisch bemessenen Gebäudeanteil.

2.Die „Arbeitshilfe“ des Finanzamts – und ihr Schwachpunkt

Zur Aufteilung nutzt die Finanzverwaltung häufig eine standardisierte Excel-„Arbeitshilfe“ des Bundesfinanzministeriums. Das Problem: Dieses Schema neigt gerade in Regionen mit hohen Bodenrichtwerten dazu, den Bodenanteil künstlich hoch anzusetzen – und damit deine Abschreibungsbasis zu drücken. Es rechnet schematisch und bildet den realen Markt oft nur grob ab.

Der entscheidende Punkt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juli 2020 (Az. IX R 26/19) klargestellt, dass diese Arbeitshilfe nicht bindend ist. Sie ist keine Rechtsnorm und für dich als Steuerpflichtigen nicht maßgeblich. Bei Streit muss im Zweifel ein qualifiziertes Sachverständigengutachten entscheiden – nicht das pauschale Excel-Schema der Behörde.

3.Dein stärkster Hebel: die Aufteilung im Notarvertrag

Der wirksamste und einfachste Schutz ist, die Aufteilung direkt in den notariellen Kaufvertrag zu schreiben. Denn an eine im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarte Aufteilung ist das Finanzamt grundsätzlich gebunden. Es darf nur in Ausnahmefällen davon abweichen.

💡 Steuer-Tipp · Bindungswirkung für das Finanzamt Das Finanzamt nutzt oft die eigene Arbeitshilfe, die den Bodenanteil zulasten deiner Abschreibung hoch ansetzt. Schreibst du die Aufteilung dagegen direkt in den notariellen Kaufvertrag, ist das Finanzamt grundsätzlich an diese Vereinbarung gebunden. Nur bei offensichtlicher Unangemessenheit darf die Behörde von deinen Werten abweichen.

„Offensichtlich unangemessen“ ist die Hürde, an der es sich entscheidet. Die Rechtsprechung erkennt eine vertragliche Aufteilung an, solange sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und die realen Wertverhältnisse nicht grob verfehlt. Übersetzt: Deine Zahlen müssen plausibel und begründet sein – dann hält die Aufteilung.

4.So machst du die Aufteilung hieb- und stichfest

💡 Steuer-Tipp · Realistische Maßstäbe setzen Damit die Aufteilung standhält, sollte sie die realen Wertverhältnisse widerspiegeln. Berücksichtige Faktoren wie den baulichen Zustand, erfolgte Modernisierungen oder die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Eine fundierte Begründung im Vertrag schützt dich vor späteren Korrekturen durch Betriebsprüfung oder Innendienst.
🔧 Praxis-Tipp · Dokumentation schlägt Schätzung Lass dir im Idealfall vor der Beurkundung eine kurze gutachterliche Stellungnahme oder eine detaillierte Berechnung (z. B. nach dem Sachwertverfahren) erstellen. Fließen diese Werte in den Vertrag ein, hat das Finanzamt kaum Spielraum für eine eigene Schätzung – die BFH-Rechtsprechung steht hier klar auf deiner Seite.

Konkret erhöhen diese Bausteine die Belastbarkeit deiner Aufteilung:

  • Realistischer Bodenrichtwert: Ziehe den amtlichen Bodenrichtwert des Gutachterausschusses heran – und begründe Abschläge (z. B. ungünstiger Zuschnitt, Bebauung, Lage), wenn sie berechtigt sind.
  • Baulicher Zustand & Modernisierungen: Ein saniertes oder hochwertig modernisiertes Gebäude rechtfertigt einen höheren Gebäudewert.
  • Restnutzungsdauer: Sie beeinflusst den Gebäudewert – und kann bei nachgewiesener kürzerer Nutzungsdauer sogar einen höheren AfA-Satz als die pauschalen 2 % ermöglichen (per Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG).
  • Schriftliche Herleitung: Eine nachvollziehbare Berechnung als Anlage zum Vertrag ist Gold wert, wenn der Innendienst später nachfragt.

5.Rechenbeispiel: Was ein Prozentpunkt wirklich bringt

Nehmen wir eine vermietete Immobilie für 500.000 € Kaufpreis (der Einfachheit halber ohne Nebenkosten gerechnet):

SzenarioBodenanteilGebäude-AfA-BasisAfA 2 % p. a.
Ohne Regelung (Finanzamt schätzt) 40 % = 200.000 € 300.000 € 6.000 €
Mit vertraglicher Regelung 25 % = 125.000 € 375.000 € 7.500 €
Der Unterschied: 75.000 € mehr AfA-Basis → bei 2 % linearer AfA sind das 1.500 € zusätzliche Werbungskosten – jedes Jahr. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von z. B. 42 % entspricht das rund 630 € echte Steuerersparnis pro Jahr. Über die typische Abschreibungsdauer summiert sich das schnell in den fünfstelligen Bereich.

Und das ist nur der lineare Standardfall. Handelt es sich um einen Neubau-Wohnung (Fertigstellung ab 2023) oder greift die zeitlich befristete degressive AfA, fällt der Effekt in den ersten Jahren noch deutlich höher aus.

6.Häufige Fehler – und wie du sie vermeidest

  • Gar keine Aufteilung im Vertrag: Dann greift das Finanzamt zur Arbeitshilfe – tendenziell zu deinen Ungunsten. Der einfachste Fehler, und der teuerste.
  • Unrealistisch niedriger Bodenanteil: Wer den Boden künstlich kleinrechnet, riskiert genau die „offensichtliche Unangemessenheit“, die dem Finanzamt das Abweichen erlaubt. Ehrliche, begründete Werte sind stärker als aggressive.
  • Keine Dokumentation: Ohne Herleitung steht Aussage gegen Aussage – mit Gutachten/Berechnung steht die BFH-Rechtsprechung hinter dir.
  • Erst nach Beurkundung daran denken: Die Aufteilung gehört vor den Notartermin. Nachträglich ist sie deutlich schwerer durchzusetzen.
Kernbotschaft: Die Kaufpreisaufteilung ist einer der wenigen Steuer-Hebel, den du mit einem einzigen, gut vorbereiteten Satz im Kaufvertrag ziehst – und der dann über Jahrzehnte automatisch wirkt. Wenige Stunden Vorbereitung vor dem Notartermin stehen tausenden Euro über die Haltedauer gegenüber.

Wer beim Immobilienkauf ohnehin steueroptimiert vorgeht, kombiniert diesen Hebel gern mit weiteren: etwa der sauberen Ausweisung von mitgekauftem Inventar, das die Grunderwerbsteuer senkt und schneller abgeschrieben wird – dazu unser Beitrag Einbauküche im Kaufvertrag. Und wer eine bereits im Bestand befindliche Immobilie zwischen Ehegatten neu „aufsetzt“, findet die Mechanik im Beitrag zur Ehegattenschaukel.

* Lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG: i. d. R. 2 % p. a. bei Fertigstellung nach 1924, 2,5 % bei Baujahr vor 1925; für neue Wohngebäude (Fertigstellung ab 2023) 3 %. Zusätzlich kann eine zeitlich befristete degressive AfA in Betracht kommen. Maßgeblich ist der Einzelfall.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Behandlung hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung ändern. Für die konkrete Gestaltung deiner Kaufpreisaufteilung – insbesondere vor einer Beurkundung – solltest du eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. eine fachkundige Bewertung hinzuziehen.
Quelle:
  • BFH, Urteil vom 21.07.2020 – IX R 26/19 (Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung nicht bindend)
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