Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale? Was gilt, wenn du angestellt und selbstständig bist
„Blöde Frage“ gibt es bei Steuern selten – diese hier ist sogar richtig gut, weil sie einen der häufigsten Denkfehler seit der Reform 2023 berührt. Ein Leser arbeitet zu 100 % im Homeoffice (sein Büro beim Arbeitgeber wurde anderweitig vergeben) und ist nebenbei selbstständig mit einem separaten Arbeitszimmer. Seine Idee: das Arbeitszimmer in der EÜR (Selbstständigkeit) ansetzen und zusätzlich die Homeoffice-Pauschale in Anlage N (Angestelltenjob). Klingt clever – funktioniert aber nicht ganz so, wie man denkt. Hier die saubere Einordnung.
bezogen
1.Seit 2023 gibt es zwei getrennte Instrumente
Die Reform 2023 hat die Regeln neu sortiert. Es gibt seither zwei Wege, „Arbeiten in den eigenen vier Wänden“ abzusetzen – und sie schließen sich für denselben Zeitraum gegenseitig aus:
| Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) | Häusliches Arbeitszimmer | |
|---|---|---|
| Höhe | 6 € je Tag, max. 210 Tage = 1.260 €/Jahr | tatsächliche Kosten unbegrenzt oder Jahrespauschale 1.260 € |
| Voraussetzung | überwiegend zu Hause gearbeitet – kein separates Zimmer nötig | Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit |
| Nachweis | Tage aufzeichnen | Raum + Kostennachweise (Miete/AfA, Nebenkosten anteilig) |
2.Der Denkfehler: den 1.260-€-Betrag verdoppeln
Die naheliegende Hoffnung – „Arbeitszimmer für die Selbstständigkeit plus Homeoffice-Pauschale für den Job, also zweimal absetzen“ – geht nicht auf. Der Grund steht klar im BMF-Schreiben vom 15.08.2023:
Und noch eine Regel dichtet die Lücke ab: Für denselben Zeitraum kannst du nicht Arbeitszimmer-Kosten und Tagespauschale nebeneinander abziehen. Entweder – oder. Insofern hatte dein Hinweisgeber recht: „beides gleichzeitig“ ist nicht vorgesehen. Die spannendere Frage ist aber, welcher der beiden Wege für dich der bessere ist.
3.Die eigentliche Chance: das echte Arbeitszimmer
Hier liegt dein Vorteil, den viele übersehen: Du hast ein separates Arbeitszimmer – und du arbeitest fast ausschließlich von dort (Job zu 100 % Homeoffice, Selbstständigkeit „nur selten beim Kunden“). Damit ist die zentrale Frage: Ist dieses Arbeitszimmer der Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung?
Ist das der Fall, darfst du die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers absetzen – und die sind bei einem echten, separaten Raum oft höher als die 1.260-€-Pauschale. Dazu zählen anteilig (nach Fläche): Miete bzw. Gebäude-AfA, Heizung, Strom, Wasser, Grundsteuer, Versicherung, Renovierung des Raums usw.
4.Richtig aufgeteilt: Anlage N und EÜR
Nutzt du den Raum für beide Tätigkeiten, teilst du die tatsächlichen Kosten sachgerecht auf – z. B. nach deinem zeitlichen Nutzungsanteil:
- Der Anteil, der auf die Angestelltentätigkeit entfällt → als Werbungskosten in die Anlage N.
- Der Anteil, der auf die Selbstständigkeit entfällt → als Betriebsausgabe in die EÜR.
Genau hier wird deine bisherige 75/25-Logik interessant: Sie kann grundsätzlich auch für die tatsächlichen Arbeitszimmerkosten gelten – nur eben nicht als „doppelte Pauschale“, sondern als Aufteilung einer Kostenposition. Wichtig: Die Aufteilung muss die tatsächliche Nutzung realistisch abbilden und sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.
5.Die eigentliche Steuerfalle: Arbeitszimmer im Eigentum
Der wichtigste Hinweis kommt zum Schluss – und er entscheidet, ob du überhaupt selbst rechnen solltest oder besser zum Steuerberater gehst: Bist du Mieter oder Eigentümer?
Es gibt eine Entlastung, die sogenannte Bagatellgrenze (§ 8 EStDV): Der Raum gehört nicht zwingend zum Betriebsvermögen, wenn sein anteiliger Wert (Gebäude + Grund und Boden) nicht mehr als 1/5 des gesamten Grundstückswerts und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Bei heutigen Immobilienwerten ist die 20.500-€-Grenze aber schnell gerissen – deshalb ist das kein Selbstläufer.
6.Kurz zusammengefasst
- Nicht doppeln: Arbeitszimmer (EÜR) + Homeoffice-Pauschale (Anlage N) als zwei volle Töpfe funktioniert nicht – Tagespauschale und 1.260-€-Höchstbetrag sind personenbezogen und werden aufgeteilt, nicht vervielfacht.
- Entweder – oder pro Zeitraum: Arbeitszimmerkosten und Tagespauschale nicht nebeneinander.
- Dein Hebel: Weil du einen echten, separaten Raum hast und fast alles von dort machst, ist die Arbeitszimmer-Variante mit tatsächlichen Kosten (aufgeteilt auf Anlage N und EÜR) oft attraktiver als die 1.260-€-Pauschale – vorausgesetzt, das Zimmer ist der Mittelpunkt.
- Erst die Eigentumsfrage klären: Bei Wohneigentum droht die Betriebsvermögens-Falle. Hier lohnt sich professionelle Beratung, bevor du etwas ansetzt.
Wer solche Feinheiten sauber angeht, sollte auch wissen, wie lange sich Bescheide noch ändern lassen – dazu passt unser Beitrag zum Vorbehalt der Nachprüfung.
- BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 (häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale ab 2023)
- § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG; § 8 EStDV (Grundstücksteile von untergeordnetem Wert)