Manuel Grotz
Manuel Grotz Privatanleger · Aktionärsforum Bodensee
Arbeitszimmer UND Homeoffice-Pauschale? Was gilt, wenn du angestellt und selbstständig bist
Leserfrage & Steuer-Wissen

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale? Was gilt, wenn du angestellt und selbstständig bist

Stand: 30. Juli 2026 · Steuern · Lesezeit ca. 11 Min. · Keine Steuerberatung

„Blöde Frage“ gibt es bei Steuern selten – diese hier ist sogar richtig gut, weil sie einen der häufigsten Denkfehler seit der Reform 2023 berührt. Ein Leser arbeitet zu 100 % im Homeoffice (sein Büro beim Arbeitgeber wurde anderweitig vergeben) und ist nebenbei selbstständig mit einem separaten Arbeitszimmer. Seine Idee: das Arbeitszimmer in der EÜR (Selbstständigkeit) ansetzen und zusätzlich die Homeoffice-Pauschale in Anlage N (Angestelltenjob). Klingt clever – funktioniert aber nicht ganz so, wie man denkt. Hier die saubere Einordnung.

„Ich arbeite zu 100 % aus dem Homeoffice … hier mache ich die Homeoffice-Pauschale geltend. Nun bin ich auch selbstständig … letztlich nutze ich mein separates Arbeitszimmer für die Selbstständigkeit. Was würde das Finanzamt daraus machen, wenn ich die Pauschale fürs Arbeitszimmer in der EÜR angebe und die Homeoffice-Pauschale in der Anlage N?“ Sinngemäße Leserfrage
6 € / Tag
Tagespauschale
1.260 €
Höchstbetrag / Jahr
personen-
bezogen
nicht pro Tätigkeit

1.Seit 2023 gibt es zwei getrennte Instrumente

Die Reform 2023 hat die Regeln neu sortiert. Es gibt seither zwei Wege, „Arbeiten in den eigenen vier Wänden“ abzusetzen – und sie schließen sich für denselben Zeitraum gegenseitig aus:

Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale)Häusliches Arbeitszimmer
Höhe6 € je Tag, max. 210 Tage = 1.260 €/Jahrtatsächliche Kosten unbegrenzt oder Jahrespauschale 1.260 €
Voraussetzungüberwiegend zu Hause gearbeitet – kein separates Zimmer nötigArbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit
NachweisTage aufzeichnenRaum + Kostennachweise (Miete/AfA, Nebenkosten anteilig)

2.Der Denkfehler: den 1.260-€-Betrag verdoppeln

Die naheliegende Hoffnung – „Arbeitszimmer für die Selbstständigkeit plus Homeoffice-Pauschale für den Job, also zweimal absetzen“ – geht nicht auf. Der Grund steht klar im BMF-Schreiben vom 15.08.2023:

Sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag von 1.260 € sind personenbezogen, nicht tätigkeitsbezogen. Übst du mehrere Tätigkeiten aus, werden die Beträge auf diese Tätigkeiten aufgeteilt – nicht vervielfacht. Es gibt also nicht 1.260 € für Anlage N und noch einmal 1.260 € für die EÜR. Deine bisherige 75/25-Aufteilung ist genau diese Aufteilung eines einzigen Topfes.

Und noch eine Regel dichtet die Lücke ab: Für denselben Zeitraum kannst du nicht Arbeitszimmer-Kosten und Tagespauschale nebeneinander abziehen. Entweder – oder. Insofern hatte dein Hinweisgeber recht: „beides gleichzeitig“ ist nicht vorgesehen. Die spannendere Frage ist aber, welcher der beiden Wege für dich der bessere ist.

3.Die eigentliche Chance: das echte Arbeitszimmer

Hier liegt dein Vorteil, den viele übersehen: Du hast ein separates Arbeitszimmer – und du arbeitest fast ausschließlich von dort (Job zu 100 % Homeoffice, Selbstständigkeit „nur selten beim Kunden“). Damit ist die zentrale Frage: Ist dieses Arbeitszimmer der Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung?

Der „Mittelpunkt“ ist dort, wo du die qualitativ prägenden Handlungen vornimmst – nicht, wo du die meisten Stunden sitzt, sondern wo der inhaltliche Schwerpunkt liegt. Bei 100 % Homeoffice im Job und überwiegend im Arbeitszimmer erledigter Selbstständigkeit spricht vieles dafür, dass der Gesamtmittelpunkt im Arbeitszimmer liegt.

Ist das der Fall, darfst du die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers absetzen – und die sind bei einem echten, separaten Raum oft höher als die 1.260-€-Pauschale. Dazu zählen anteilig (nach Fläche): Miete bzw. Gebäude-AfA, Heizung, Strom, Wasser, Grundsteuer, Versicherung, Renovierung des Raums usw.

4.Richtig aufgeteilt: Anlage N und EÜR

Nutzt du den Raum für beide Tätigkeiten, teilst du die tatsächlichen Kosten sachgerecht auf – z. B. nach deinem zeitlichen Nutzungsanteil:

  • Der Anteil, der auf die Angestelltentätigkeit entfällt → als Werbungskosten in die Anlage N.
  • Der Anteil, der auf die Selbstständigkeit entfällt → als Betriebsausgabe in die EÜR.

Genau hier wird deine bisherige 75/25-Logik interessant: Sie kann grundsätzlich auch für die tatsächlichen Arbeitszimmerkosten gelten – nur eben nicht als „doppelte Pauschale“, sondern als Aufteilung einer Kostenposition. Wichtig: Die Aufteilung muss die tatsächliche Nutzung realistisch abbilden und sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Vorsicht bei der Höchstbetrags-Variante: Nimmst du statt der tatsächlichen Kosten die Jahrespauschale (1.260 €), wird auch diese personenbezogen aufgeteilt – z. B. anteilig auf Job und Selbstständigkeit. Nicht 1.260 € doppelt. Und pro Monat, in dem das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt ist, kürzt sich die Jahrespauschale um 1/12.

5.Die eigentliche Steuerfalle: Arbeitszimmer im Eigentum

Der wichtigste Hinweis kommt zum Schluss – und er entscheidet, ob du überhaupt selbst rechnen solltest oder besser zum Steuerberater gehst: Bist du Mieter oder Eigentümer?

Wohneigentum + Betriebsausgabenabzug fürs Arbeitszimmer = Achtung Betriebsvermögen. Setzt du als Selbstständiger die Kosten (insb. die anteilige Gebäude-AfA) als Betriebsausgabe an, ordnet das Finanzamt den Raum grundsätzlich dem Betriebsvermögen zu. Folge: Beim Verkauf der Immobilie oder bei Aufgabe der Selbstständigkeit werden die stillen Reserven (Wertsteigerung des Arbeitszimmer-Anteils) steuerpflichtig – auch nach Ablauf jeder privaten Spekulationsfrist. Viele wissen das nicht und erleben eine böse Überraschung.

Es gibt eine Entlastung, die sogenannte Bagatellgrenze (§ 8 EStDV): Der Raum gehört nicht zwingend zum Betriebsvermögen, wenn sein anteiliger Wert (Gebäude + Grund und Boden) nicht mehr als 1/5 des gesamten Grundstückswerts und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Bei heutigen Immobilienwerten ist die 20.500-€-Grenze aber schnell gerissen – deshalb ist das kein Selbstläufer.

Klartext: Bist du Mieter, ist dieses Problem kein Thema – du kannst die Arbeitszimmer-/Pauschalen-Frage vergleichsweise entspannt optimieren. Bist du Eigentümer, kläre die Betriebsvermögens-Frage vor dem Kostenabzug mit einem Steuerberater. Ein paar hundert Euro AfA pro Jahr können sonst eine fünfstellige Steuerlast bei Verkauf/Aufgabe auslösen.

6.Kurz zusammengefasst

  • Nicht doppeln: Arbeitszimmer (EÜR) + Homeoffice-Pauschale (Anlage N) als zwei volle Töpfe funktioniert nicht – Tagespauschale und 1.260-€-Höchstbetrag sind personenbezogen und werden aufgeteilt, nicht vervielfacht.
  • Entweder – oder pro Zeitraum: Arbeitszimmerkosten und Tagespauschale nicht nebeneinander.
  • Dein Hebel: Weil du einen echten, separaten Raum hast und fast alles von dort machst, ist die Arbeitszimmer-Variante mit tatsächlichen Kosten (aufgeteilt auf Anlage N und EÜR) oft attraktiver als die 1.260-€-Pauschale – vorausgesetzt, das Zimmer ist der Mittelpunkt.
  • Erst die Eigentumsfrage klären: Bei Wohneigentum droht die Betriebsvermögens-Falle. Hier lohnt sich professionelle Beratung, bevor du etwas ansetzt.

Wer solche Feinheiten sauber angeht, sollte auch wissen, wie lange sich Bescheide noch ändern lassen – dazu passt unser Beitrag zum Vorbehalt der Nachprüfung.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Beurteilung – besonders die Mittelpunkt-Prüfung und die Betriebsvermögens-Frage bei Wohneigentum – hängt vom Einzelfall ab und kann sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung ändern. Für deine konkrete Situation solltest du eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuziehen.
Quellen:
  • BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027 (häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale ab 2023)
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG; § 8 EStDV (Grundstücksteile von untergeordnetem Wert)
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⚠️ Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Vergangene Performance ist kein Indikator für zukünftige Ergebnisse.

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