KI-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026: Was Art. 50 AI Act für Creator bedeutet
In wenigen Tagen ändert sich für alle etwas, die beruflich KI nutzen: Ab dem 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Realistische KI-Bilder, -Videos und -Audios müssen dann sichtbar als KI-Inhalt gekennzeichnet werden. Das betrifft nicht nur Tech-Konzerne, sondern YouTuber, Instagram-Creator, Agenturen, Online-Shops und Marketing-Abteilungen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 15 Mio. € – und in Deutschland zusätzlich Abmahnungen. Dieser Beitrag fasst die Regeln praxisnah zusammen (basierend u. a. auf der Einordnung von Prof. Christian Solmecke / WBS.LEGAL).
1.Wer ist betroffen?
Der AI Act unterscheidet zwei Rollen – und die zweite trifft die meisten von uns:
- Provider (Anbieter): Die Entwickler der KI-Systeme – OpenAI, Midjourney, Google & Co.
- Operatoren (Betreiber/Nutzer): Jeder, der KI beruflich oder gewerblich einsetzt, um Inhalte zu erzeugen und zu veröffentlichen – also Creator, Agenturen, Shops, Marketing-Teams, Blogger.
2.Was muss gekennzeichnet werden?
Bilder, Videos, Audio – „Deepfakes“ (sehr weit gefasst)
Der Begriff „Deepfake“ ist im Gesetz überraschend breit definiert (Art. 3 Nr. 60): Gemeint ist jeder KI-generierte oder stark veränderte Bild-, Video- oder Audioinhalt, der realistisch wirkt und den Eindruck erwecken könnte, echte Personen, Objekte, Orte oder Ereignisse zu zeigen.
Texte – nur in engem Rahmen
Bei Texten ist die Pflicht deutlich enger. Kennzeichnungspflichtig sind nur veröffentlichte, informierende Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (etwa Politik, Gesundheit, Verbraucherschutz). Ausgenommen sind Werbung, Produktbeschreibungen und interne Kommunikation.
3.Wie muss gekennzeichnet werden?
Die Kennzeichnung muss ohne technische Hilfsmittel erkennbar und beim ersten Kontakt mit dem Inhalt sichtbar sein. Ein Hinweis nur in der Caption oder in den Metadaten genügt nicht.
| Format | So kennzeichnen |
|---|---|
| Bild | Sichtbarer Hinweis im Bild selbst (z. B. oben in der Ecke) |
| Video | Hinweis am Anfang und bei Unterbrechungen wiederholen |
| Audio | Klar hörbarer Hinweis |
| Text | Erkennbarer Hinweis am/zum Inhalt (im o. g. engen Anwendungsfall) |
Für die konkrete Formulierung empfiehlt der (freiwillige) Code of Conduct Hinweise wie „AI generated“ oder „AI modified“. Verbindlich vorgeschrieben ist der genaue Wortlaut nicht – erkennbar und sichtbar muss er sein.
4.Strafen und Risiken
- Bußgeld bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
- Keine Vorwarnung nötig: Bußgelder können direkt verhängt werden.
- Abmahnungen durch Wettbewerber: In Deutschland sehr wahrscheinlich, weil es ein etabliertes Abmahn-System gibt. Für kleinere Creator ist das oft das realere Risiko als das Maximalbußgeld.
- Zuständig in Deutschland: die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde.
Die Bußgeldhöhen orientieren sich am Umsatz – für kleine Anbieter fällt die reale Sanktion entsprechend niedriger aus. Die Schlagzeile „15 Millionen“ ist die Obergrenze, nicht der Regelfall. Das Abmahnrisiko sollte man aber ernst nehmen.
5.Wichtig: Kennzeichnung macht nicht automatisch legal
Ein verbreiteter Irrtum: Der KI-Hinweis ist kein Freifahrtschein. Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Marken- und Wettbewerbsrecht bleiben unberührt. Wer ein KI-Bild einer realen Person ohne deren Einwilligung nutzt, hat trotz „AI generated“-Label ein Problem. Die Kennzeichnung regelt nur die Transparenz – nicht die inhaltliche Zulässigkeit.
6.Kritik und offene Fragen
Aus Medien, Fotografie und Rundfunk kommt Widerstand: Ein dauerhaftes Label störe den Programmfluss, und die Grenze zwischen zulässiger Retusche und kennzeichnungspflichtiger Neugenerierung sei unscharf. Wo endet normale Bildbearbeitung, wo beginnt der „Deepfake“? Diese Abgrenzung wird die Praxis – und vermutlich Gerichte – noch beschäftigen. Die EU-Kommission hat dazu am 20. Juli 2026 Leitlinien veröffentlicht, die die Umsetzung konkretisieren.
- Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), Art. 50 (Transparenzpflichten) und Art. 3 Nr. 60 (Deepfake-Definition); Geltung ab 02.08.2026
- Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 (veröffentlicht 20.07.2026)
- Einordnung Prof. Christian Solmecke / WBS.LEGAL (YouTube)