Trading- & Portfolio-Weiterbildung von der Steuer absetzen? Wann es geht – und wann das Finanzamt blockt
Eine intensive Weiterbildung im Bereich Portfolio Management oder Trading – wie etwa die Intensivausbildung von André Stagge – kann mehrere Tausend Euro kosten. Da liegt die Frage nahe: Kann ich das als Privatperson von der Steuer absetzen, auch wenn ich keinen kaufmännischen Hintergrund und keinen Beruf im Finanzbereich habe? Im Netz kursieren dazu vollmundige „Steuertipps“. Ich erkläre dir hier ehrlich und auf Basis der echten Rechtslage, wann ein Abzug möglich ist – und wann du besser die Finger davon lässt, um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu riskieren.
Die alles entscheidende Frage: Gibt es einen Bezug zu Einnahmen?
Das deutsche Steuerrecht kennt eine klare Grundregel, das sogenannte Veranlassungsprinzip. Kosten sind nur dann absetzbar (als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als Betriebsausgaben), wenn sie in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen. Der Bundesfinanzhof formuliert es so: Aufwendungen sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf oder der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen besteht.
Der häufigste Fall: reines Privatinteresse → nicht absetzbar
Genau hier liegt das Problem bei der eingangs gestellten Frage. Wenn du die Ausbildung machst, um dein eigenes, privates Vermögen besser zu verwalten – also um deine privaten Aktien, ETFs oder dein Depot zu managen – dann fehlt der Bezug zu steuerpflichtigen Einnahmen. Erträge aus privatem Kapitalvermögen werden pauschal über die Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) erfasst; ein gesonderter Werbungskostenabzug für die „Verwaltung“ ist hier grundsätzlich ausgeschlossen.
Wann es wirklich funktioniert: konkrete Einkünfteerzielungsabsicht
Der Abzug wird erst dann realistisch, wenn du nicht nur dein privates Depot pflegen willst, sondern nachweisbar planst, mit dem erlernten Wissen steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Dafür gibt es im Wesentlichen zwei Wege:
✅ Abzug realistisch, wenn …
- du eine selbstständige/gewerbliche Tätigkeit im Bereich aufnimmst oder konkret planst (z. B. als Finanz-Coach, Trading-Educator, Verfasser kostenpflichtiger Analysen, Vermögensberatung mit Erlaubnis).
- du bereits einen Beruf mit Finanzbezug ausübst und die Weiterbildung diesen fördert.
- du nachweisbar in eine neue Erwerbstätigkeit mit Finanzbezug umsteigen willst (Umschulung/Neuorientierung mit Absicht der Berufsausübung).
- ein Gewerbe angemeldet bzw. eine Selbstständigkeit angezeigt ist und ein schlüssiges Konzept zur Gewinnerzielung existiert.
❌ Kein Abzug, wenn …
- du nur dein eigenes Privatdepot besser managen willst.
- es sich um ein reines Hobby-/Privatinteresse handelt.
- keine ernsthafte, dokumentierte Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar ist.
- die geplante Tätigkeit dauerhaft als „Liebhaberei“ (ohne realistische Gewinnabsicht) eingestuft wird.
Wenn der Bezug besteht: So dokumentierst du es richtig
Entscheidend ist nicht deine Absichtserklärung allein, sondern was du dem Finanzamt objektiv nachweisen kannst. Wer einen Abzug geltend macht, sollte diese Punkte sauber belegen:
- Konzept/Businessplan: Schriftliche Skizze, wie aus dem Wissen Einnahmen entstehen sollen (Angebot, Zielgruppe, Preise).
- Gewerbeanmeldung / Anzeige der Selbstständigkeit: Beim Gewerbeamt bzw. per Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt.
- Rechnung & Zahlungsnachweis der Weiterbildung – auf deinen Namen, mit ausgewiesenen Inhalten.
- Lehrgangsbeschreibung: Belegt den fachlichen Bezug zur geplanten Tätigkeit.
- Eintragung in der Steuererklärung: Bei Selbstständigkeit über die Anlage S/EÜR als Betriebsausgabe, bei Arbeitnehmern mit neuem Berufsziel als (vorab entstandene) Werbungskosten in der Anlage N.
- Trennung privat/beruflich: Klar abgrenzen, dass es nicht nur um die eigene Geldanlage geht.
Realistisch bleiben: Die „Liebhaberei“-Hürde
Selbst wer ein Gewerbe anmeldet, ist nicht automatisch sicher. Erzielst du über Jahre nur Verluste und ist keine ernsthafte Gewinnabsicht erkennbar, stuft das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei ein – und streicht rückwirkend den Abzug. Eine Ausbildung „auf Vorrat“, ohne dass je echte unternehmerische Aktivität folgt, hält dieser Prüfung in der Regel nicht stand.
Mein Fazit
Die ehrliche Antwort auf die Ausgangsfrage lautet: Eine Privatperson ohne jeden Finanzbezug, die eine Trading- oder Portfolio-Ausbildung nur für das eigene Depot macht, kann diese in aller Regel nicht absetzen. Absetzbar wird es erst, wenn ein echter, dokumentierter Bezug zu künftigen steuerpflichtigen Einnahmen entsteht – etwa durch eine geplante Selbstständigkeit oder einen Berufswechsel in den Finanzbereich. Wer diesen Weg ernsthaft geht, kann die Kosten als (vorab entstandene) Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Wer ihn nur vortäuscht, spielt mit dem Feuer. Mein Rat: Bei solchen Konstruktionen lohnt sich ein kurzes Gespräch mit dem Steuerberater fast immer – es kostet weniger als eine fehlgeschlagene Betriebsprüfung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Die steuerliche Beurteilung hängt immer vom konkreten Einzelfall ab und kann nur durch einen Steuerberater verbindlich vorgenommen werden. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 10, 12 EStG sowie die zitierte BFH-Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug und zu vorab entstandenen Werbungskosten. Die Nennung der „Intensivausbildung Portfolio Management“ von André Stagge erfolgt rein beispielhaft und stellt weder eine Empfehlung noch eine Aussage zur Absetzbarkeit dieses konkreten Angebots dar. Angaben ohne Gewähr.