Nebenkosten absetzen: Wie Mieter mit § 35a EStG hunderte Euro Steuern zurückholen
Du wohnst zur Miete und denkst, deine Nebenkostenabrechnung sei steuerlich völlig unspektakulär? Dann schau lieber noch einmal hin. In fast jeder Abrechnung versteckt sich echte Steuerermäßigung nach § 35a EStG – für Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, bestimmte Hausmeisterleistungen und Handwerkerkosten. Das Beste: Du musst den Dienstleister nicht einmal selbst beauftragt haben. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich entschieden, dass auch Mieter den Bonus bekommen. So holst du dir das Geld zurück.
1.Warum § 35a EStG so stark ist
Der entscheidende Punkt vorweg: Das ist nicht irgendein Abzug vom Einkommen (wie Werbungskosten oder Sonderausgaben), sondern eine echte Steuerermäßigung. Der begünstigte Betrag wird direkt von deiner tariflichen Einkommensteuer abgezogen – Euro für Euro. Konkret: 20 % der begünstigten Arbeitskosten mindern deine Steuer unmittelbar. Das ist deutlich wertvoller als ein normaler Abzug, der nur das zu versteuernde Einkommen senkt.
2.Die drei Töpfe und ihre Höchstbeträge
| Kategorie | Satz | Max. Ermäßigung/Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) | 20 % der Kosten | bis 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) | 20 % der Arbeitskosten | bis 1.200 € |
| Haushaltsnahe Beschäftigung / Minijob (Abs. 1) | 20 % | bis 510 € |
3.Was in deiner Nebenkostenabrechnung steckt
Diese typischen Posten aus der Nebenkostenabrechnung sind ganz oder teilweise begünstigt:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Treppenhaus- und Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst/Schneeräumen, Hausmeister-Tätigkeiten (soweit haushaltsnah).
- Handwerkerleistungen: Wartung von Aufzug, Heizung, Feuerlöscher oder Rauchwarnmeldern, Schornsteinfeger, kleinere Reparaturen am Gebäude.
4.Der Clou: Du musst nicht selbst beauftragt haben
Für den Nachweis reicht in der Regel eine entsprechend aufgeschlüsselte Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters, wenn die notwendigen Angaben (Art der Leistung, Arbeitskostenanteil, dein Anteil) enthalten sind. Fehlen diese, kannst du eine aufgeschlüsselte Bescheinigung anfordern.
5.Die kuriosen Fälle – für die Steuer-Nerds
- Schneeräumen auf dem öffentlichen Gehweg direkt vor dem Grundstück kann begünstigt sein – der Winterdienst muss also nicht auf dem Privatgrundstück enden.
- Selbst die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern hat der BFH als Handwerkerleistung eingeordnet (Teil des Falls VI R 24/20). Da wird sogar der Rauchmelder steuerlich interessant.
6.Wichtige Voraussetzungen
- Nur Arbeitskosten zählen – Materialkosten sind nie begünstigt. Deshalb müssen die Arbeitskosten separat ausgewiesen sein.
- Unbare Zahlung: Grundsätzlich muss per Überweisung gezahlt werden. Bei Mietern ist das über die Zahlung der Nebenkosten/Miete erfüllt; die Bescheinigung dokumentiert es.
- Eigener Haushalt: Die Leistung muss im Zusammenhang mit deinem Haushalt (deiner Wohnung/dem Gebäude) stehen.
- Eintrag in der Steuererklärung: in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.
7.Rechenbeispiel
Angenommen, deine Nebenkostenabrechnung weist folgende Arbeitskosten-Anteile aus:
| Leistung | Arbeitskosten (dein Anteil) | 20 % Ermäßigung |
|---|---|---|
| Treppenhausreinigung + Gartenpflege + Winterdienst | 900 € | 180 € |
| Wartung Aufzug/Heizung, Rauchmelder-Prüfung (Handwerker) | 300 € | 60 € |
| Steuerermäßigung gesamt | 240 € |
8.Fazit
Manchmal liegt die Steuerersparnis nicht in irgendeiner ausgefeilten Gestaltung, sondern ganz unspektakulär zwischen Hausmeister, Gartenpflege und Schneeschieber. Als Mieter lässt du mit § 35a EStG oft bares Geld liegen – dabei genügt meist ein Blick in die Nebenkostenabrechnung und eine ordentliche Bescheinigung. Bis zu 4.000 € (haushaltsnahe Dienstleistungen) plus 1.200 € (Handwerker) sind pro Jahr drin, und dank BFH bekommst du den Bonus auch, wenn der Vermieter beauftragt hat. Prüf also die nächste Abrechnung genau – und hol dir, was dir zusteht. Weitere übersehene Hebel findest du in unserem Beitrag zu Werbungskosten und rund ums Arbeitszimmer.
- § 35a EStG (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen)
- BFH, Urteil vom 20.04.2023 – VI R 24/20 (Steuerermäßigung für Mieter, u. a. Treppenhausreinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Prüfung von Rauchwarnmeldern; Nachweis über Nebenkostenabrechnung/Bescheinigung)