Manuel Grotz
Manuel Grotz Privatanleger · Aktionärsforum Bodensee
Vermietung & Liebhaberei: So sicherst du dir den Verlustabzug (BMF-Schreiben, 66-%-Regel & Prognose)
Steuern & Immobilien

Vermietung & „Liebhaberei“: So rettest du deinen Verlustabzug vor dem Finanzamt

Veröffentlicht am 12.07.2026 · Steuern & Immobilien · Lesezeit ca. 6 Min.

Verluste aus einer vermieteten Wohnung mit dem übrigen Einkommen verrechnen und so Steuern sparen – das ist einer der größten Hebel für Immobilien-Investoren. Doch das Finanzamt kann diesen Vorteil kippen, wenn es deine Vermietung als steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ einstuft. Die gute Nachricht: Bei normaler Dauervermietung bist du gut geschützt. Wo die Fallen liegen – und wie du sie umgehst – zeigt dieser Beitrag.

≥ 66 %
der ortsüblichen Miete →
voller Werbungskostenabzug
50–66 %
→ Totalüberschuss-
prognose nötig
< 50 %
→ Aufteilung, nur
entgeltlicher Teil absetzbar
30 Jahre
Prognosezeitraum
in Sonderfällen

1.Die gute Nachricht: Typisierung bei Dauervermietung

Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 08.10.2004 (IV C 3 – S 2253 – 91/04) in Verbindung mit ständiger BFH-Rechtsprechung. Der Kern: Wird eine Wohnung auf Dauer angelegt vermietet, wird die Einkünfteerzielungsabsicht (früher „Gewinnerzielungsabsicht“ genannt) grundsätzlich ohne weitere Prüfung unterstellt – und zwar selbst dann, wenn über Jahre Verluste anfallen.

💡 Steuer-Tipp: Solange du dauerhaft und zu marktüblichen Konditionen vermietest, musst du in der Regel keine Prognoserechnung vorlegen. Das ist dein großer Vorteil. Achte nur darauf, dass deine Miete nicht dauerhaft weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt – sonst gerät genau dieser Bonus in Gefahr (mehr dazu in Abschnitt 3).

2.Vorsicht: In diesen Sonderfällen verlangt das Finanzamt eine Prognose

Die Typisierung greift nicht automatisch. In folgenden Konstellationen prüft das Finanzamt die Absicht genauer und kann eine Totalüberschussprognose über 30 Jahre verlangen:

  • Ferienwohnungen mit Eigennutzung oder mit deutlich unterdurchschnittlicher Vermietungszeit.
  • Verbilligte Vermietung an Angehörige (Kinder, Eltern) unterhalb bestimmter Grenzen.
  • Befristete Mietverträge, die ausdrücklich mit einer geplanten Selbstnutzung oder einem Verkauf verknüpft sind.
  • Aufwendig gestaltete oder möblierte Luxusobjekte – der BFH prüft bei Wohnflächen über 250 m² besonders kritisch, ob die Marktmiete den Wohnwert überhaupt abbildet.

In der Prognose müssen deine geschätzten Einnahmen über 30 Jahre die voraussichtlichen Ausgaben (AfA, Zinsen, Instandhaltung) übersteigen. Nur wenn diese Rechnung positiv ausfällt, bleibt der volle Verlustabzug erhalten. Wichtig: Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen – also bei dir.

3.Die entscheidende Stellschraube: die 66-%-Grenze

Für die verbilligte Vermietung regelt § 21 Abs. 2 EStG klare Schwellen. Maßstab ist die ortsübliche Warmmiete (Kaltmiete plus umlagefähige Betriebskosten):

Miete vs. ortsüblichFolgeWerbungskosten
≥ 66 % Voll entgeltlich – keine Prognose nötig 100 % abziehbar
50 % bis < 66 % Totalüberschussprognose erforderlich 100 % nur bei positiver Prognose, sonst Aufteilung
< 50 % Zwingende Aufteilung in entgeltlich/unentgeltlich nur anteilig (entgeltlicher Teil)
⚠️ Inflations-Falle: Weil die ortsüblichen Mieten steigen, kann eine einst „sichere“ Miete unbemerkt unter die 66-%-Grenze rutschen. Prüfe die Grenze regelmäßig und passe die Miete rechtzeitig an, um den vollen Werbungskostenabzug nicht zu verlieren – besonders bei langjährigen Mietverhältnissen mit Angehörigen.

4.Praxis-Tipp: Leerstand richtig dokumentieren

Ein Klassiker aus der Beratungspraxis: Eine Wohnung steht länger leer – und das Finanzamt unterstellt Liebhaberei, weil „kein Geld fließt“. Um das zu entkräften, musst du deine ernsthaften Vermietungsbemühungen lückenlos nachweisen:

🔧 Praxis-Tipp – diese Nachweise überzeugen:
  • Inserate (mit Datum) auf Portalen und in Zeitungen
  • Korrespondenz mit Maklern und Interessenten
  • Besichtigungsprotokolle und Absagen
  • Belege für Renovierungen zur Wiedervermietung
So beweist du, dass die Einkünfteerzielungsabsicht fortbesteht – auch in Leerstandsphasen.

5.Rechenbeispiel: die 30-Jahre-Rechnung

Ein vereinfachtes Zahlenbeispiel zeigt, warum die Einordnung so wichtig ist:

PositionBetrag pro Jahr
Mieteinnahmen+ 7.000 €
Schuldzinsen− 4.000 €
Abschreibung (AfA)− 4.000 €
Ergebnis− 1.000 € / Jahr

Kaufpreis 200.000 €, jährlicher Verlust 1.000 € – über 30 Jahre summiert sich das auf −30.000 €. Ohne einkalkulierte Mietsteigerungen oder Wertzuwächse könnte das Finanzamt in einem Sonderfall (z. B. Ferienwohnung, verbilligte Vermietung) Liebhaberei annehmen und den Verlustabzug streichen.

Dein Vorteil: Bei einer normalen, dauerhaften Vermietung zu marktüblichen Konditionen schützt dich das BMF-Schreiben – hier wird die Absicht typisierend unterstellt, trotz der Verluste. Aber: Dieser Schutz gilt nicht für möblierte Kurzzeitmieten oder Ferienwohnungen. Genau dort entscheidet die Prognose über Erfolg oder Streichung des Verlustabzugs.

Fazit

Die Dauervermietung ist steuerlich der bequeme Fall: Das BMF-Schreiben vom 08.10.2004 nimmt dir die Prognoserechnung ab, und Anlaufverluste bleiben abziehbar. Kritisch wird es in drei Zonen – bei verbilligter Miete unter 66 %, bei Ferienwohnungen mit Eigennutzung und bei Luxus- oder befristeten Konstellationen. Wer die 66-%-Grenze im Blick behält, Leerstand sauber dokumentiert und im Zweifel eine positive 30-Jahres-Prognose aufstellt, sichert sich den vollen Verlustabzug – und damit einen der stärksten Steuerhebel im Immobilien-Investment.

⚠️ Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche Regelungen (u. a. § 21 EStG) und ihre Auslegung können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab. Für deine konkrete Situation wende dich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Quellen: BMF-Schreiben vom 08.10.2004 (IV C 3 – S 2253 – 91/04, „Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung“); § 21 Abs. 2 EStG (gesetze-im-internet.de); Amtliches Einkommensteuer-Handbuch (EStH, Anhang 30 II); Merkblatt zur verbilligten Vermietung (Bayerisches Landesamt für Steuern); Haufe & steuertipps.de (verbilligte Vermietung, 66-%-Regel); BFH-Rechtsprechung zu Objekten über 250 m². Stand: Juli 2026.

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⚠️ Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Vergangene Performance ist kein Indikator für zukünftige Ergebnisse.

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