Manuel Grotz
Manuel Grotz Privatanleger · Aktionärsforum Bodensee
Depot verkaufen ohne 25 % Abgeltungsteuer? So kann Auswandern zur Strategie werden
Steuern & Auswandern

Depot verkaufen, aber ohne 25 % Abgeltungsteuer? So kann Auswandern zur Strategie werden

Steuern & Vermögensplanung · Lesezeit ca. 8 Min.

Wer über Jahre hohe Kursgewinne im Depot angehäuft hat, zögert oft mit dem Verkauf – aus Angst vor der Abgeltungsteuer von 25 % plus Soli. Dabei können Auswanderer ihre Aktien und ETFs in bestimmten Ländern steuerfrei verkaufen. Was dahintersteckt, wo die Grenzen liegen und warum die Wegzugsbesteuerung dabei eine zentrale Rolle spielt.

1.Das Grundproblem: 25 % auf jeden realisierten Gewinn

Verkauft man in Deutschland Aktien oder ETF-Anteile mit Gewinn, fällt auf den Kursgewinn die Abgeltungsteuer an: 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Steuer) und ggf. Kirchensteuer – macht in der Praxis rund 26,4 % bis 28 %. Bei einem sechs- oder siebenstelligen Buchgewinn ist das schnell ein niedriger bis mittlerer sechsstelliger Betrag, der an das Finanzamt geht. Genau das lässt viele Anleger zögern, obwohl ein Verkauf wirtschaftlich sinnvoll wäre – etwa um zu diversifizieren oder Gewinne zu sichern.

Die naheliegende Idee: Wenn man ohnehin plant, ins Ausland zu ziehen, warum dann nicht erst nach dem Wegzug verkaufen – in einem Land, das Kapitalgewinne gar nicht oder deutlich niedriger besteuert? Rechtlich ist das möglich, aber an Bedingungen geknüpft.

2.Wann greift die Wegzugsbesteuerung – und wann nicht?

Die sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) sorgt oft für Verunsicherung, betrifft aber in der Praxis die wenigsten klassischen Privatanleger. Sie greift, wenn jemand in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH oder AG) beteiligt war und in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Beim Wegzug wird dann so getan, als wären die Anteile zum Marktwert verkauft worden – auf den fiktiven Gewinn wird Steuer fällig, obwohl kein Euro geflossen ist.

Für die meisten Anleger mit einem klassischen ETF- oder Aktiendepot im Privatvermögen (keine GmbH-Beteiligung, keine 1-%-Schwelle) greift § 6 AStG grundsätzlich nicht. Das Depot kann beim Wegzug unangetastet bleiben.

Seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2025 können allerdings auch Investmentfonds und ETFs unter bestimmten Voraussetzungen erfasst werden: Die Regel greift nur, wenn die Anschaffungskosten in einem einzelnen Fonds bzw. ETF 500.000 Euro übersteigen oder ein Anteil von mindestens 1 % am Fondsvolumen gehalten wird. Eine verbreitete Strategie größerer Depots ist deshalb, Investitionen auf mehrere Fonds zu verteilen, damit kein einzelner Fonds diese Schwelle überschreitet.

3.Deutsche Einzelaktien: § 2 AStG als zweite Stolperfalle

Unabhängig von § 6 AStG kann bei deutschen Aktien nach dem Wegzug die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) ins Spiel kommen, wenn diese Papiere die einzigen relevanten deutschen Vermögenswerte sind. Sie betrifft in der Regel nur, wenn der Depotwert 154.000 Euro übersteigt oder mehr als 30 % des gesamten Weltvermögens der Person ausmacht – und zusätzlich bestimmte Voraussetzungen zur Steuerpflicht in den letzten Jahren erfüllt sind. Für breit gestreute internationale ETF-Depots spielt diese Regel meist keine Rolle, für konzentrierte Positionen in deutschen Einzelaktien sollte sie aber geprüft werden.

4.Stundung und Rückkehrregel: Die 7-Jahres-Fristen

Sollte die Wegzugsbesteuerung im Einzelfall doch greifen, ist sie seit der ATAD-Reform 2021/2022 nicht mehr automatisch fällig: Die Steuer kann in bis zu sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden, gegen Sicherheitsleistung. Zusätzlich gibt es eine Rückkehrregel: Wer innerhalb von sieben Jahren (auf Antrag verlängerbar auf zwölf Jahre) wieder unbeschränkt steuerpflichtig nach Deutschland zurückkehrt, dem wird die Wegzugsteuer rückwirkend erlassen – vorausgesetzt, die Anteile wurden zwischenzeitlich nicht verkauft. Für 2026 kündigen sich zudem verschärfte Melde- und Sicherheitsleistungspflichten an, die das Verfahren formal aufwendiger machen.

5.In welchen Ländern kann der Verkauf tatsächlich steuerfrei sein?

Ob ein Verkauf nach dem Wegzug wirklich steuerfrei ist, entscheidet nicht Deutschland, sondern das Steuerrecht des neuen Wohnsitzlandes – inklusive der Frage, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen greift. Einige häufig genannte Beispiele:

LandBesonderheit
SchweizPrivate Kapitalgewinne bleiben unter bestimmten Bedingungen steuerfrei; aktives, gewerbsmäßiges Trading wird dagegen besteuert.
SingapurKeine Steuer auf private Kapitalgewinne, Dividenden und Zinsen; Sonderregeln für im Ausland erzielte Unternehmensgewinne ab 2026 zu beachten.
VAE / DubaiKeine Einkommen- oder Kapitalertragsteuer für Privatpersonen.
ZypernNon-Dom-Regelung: ausländische Kapitalgewinne, Zinsen und Dividenden bleiben über viele Jahre weitgehend steuerfrei.
MonacoKeine Steuer auf Kapitalerträge für Privatpersonen (Ausnahmen für französische Staatsbürger).

Portugal wird oft in diesem Zusammenhang genannt, besteuert Kapitalgewinne aus Wertpapierverkäufen inzwischen aber regulär mit rund 25 % – frühere pauschale Steuerfreiheiten über das NHR-Programm sind hier nicht ohne Weiteres auf Aktien- und ETF-Verkäufe übertragbar und sollten im Einzelfall geprüft werden.

6.Worauf es in der Praxis wirklich ankommt

  • Meldepflicht: Der Wegzug ist dem Finanzamt anzuzeigen; bei relevanten Beteiligungen ist eine gesonderte Mitteilung nach § 6 AStG vorgesehen.
  • Zeitpunkt zählt: Entscheidend ist meist, wann der steuerliche Wohnsitz in Deutschland tatsächlich endet und wann der Verkauf im neuen Wohnsitzstaat erfolgt – nicht nur der Umzugstermin.
  • Doppelbesteuerungsabkommen: Ob Deutschland ein Besteuerungsrecht behält, hängt vom jeweiligen Abkommen und der Vermögensart ab.
  • Keine Standardlösung: Die konkrete Steuerlast hängt von Depotgröße, Anlageklasse (ETF, Fonds, Einzelaktie, GmbH-Anteil), Zielland und persönlicher Historie ab.

Fazit

Für die meisten Anleger mit einem klassischen, breit gestreuten ETF- oder Aktiendepot ist ein Wegzug aus Deutschland steuerlich weniger dramatisch, als der Begriff „Wegzugsbesteuerung“ vermuten lässt – die Regel betrifft in erster Linie größere Beteiligungen und sehr große Fondspositionen. Wer plant, hohe Depotgewinne im Ausland zu realisieren, sollte trotzdem frühzeitig prüfen, ob § 6 oder § 2 AStG greifen, wie das Steuerrecht des Ziellandes tatsächlich aussieht und ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Auswandern allein als „Steuertrick“ zu betrachten, greift zu kurz – als Teil einer durchdachten, langfristigen Vermögens- und Lebensplanung kann es aber ein legitimer Baustein sein.

Abgeltungsteuer Wegzugsbesteuerung § 6 AStG § 2 AStG Auswandern ETF-Depot Kapitalertragsteuer Non-Dom
⚠️ Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die Wegzugsbesteuerung und die Besteuerung im jeweiligen Zielland hängen stark vom Einzelfall ab (Depotstruktur, Beteiligungshöhe, Wohnsitzhistorie, Doppelbesteuerungsabkommen) und unterliegen zudem laufenden Gesetzesänderungen – für 2026 sind weitere Verschärfungen bei Melde- und Sicherheitsleistungspflichten angekündigt. Vor konkreten Entscheidungen sollte unbedingt eine spezialisierte Steuerberatung mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht hinzugezogen werden.

Quellen (Auswahl):

Tags
§ 2 AStG § 6 AStG Abgeltungsteuer Aktien steuerfrei verkaufen Auswandern Depot verkaufen Dubai Steuerfrei ETF Depot Kapitalertragsteuer Non-Dom Zypern Schweiz Steuern Steuern sparen Steueroase Vermögensplanung Wegzugsbesteuerung

⚠️ Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Vergangene Performance ist kein Indikator für zukünftige Ergebnisse.

← Vorheriger Artikel
Zentralbank-Insider warnt: Ist dein Gold wirklich sicher?
Nächster Artikel →
Reformpaket 2026: Diese 34 Beschlüsse betreffen dich