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Steuerliche Behandlung offener Long-Positionen (z. B. Long Calls) zum Jahresende in Deutschland


Offene Long-Positionen in Optionskontrakten, wie z. B. Long Calls (Kauf einer Call-Option), werden in Deutschland nicht zum Jahresende fiktiv realisiert und besteuert. Es gibt keine Mark-to-Market-Bewertung für private Anleger, bei der unrealisierte Gewinne oder Verluste am Jahresende steuerlich erfasst werden. Stattdessen erfolgt die Besteuerung erst bei der Realisierung der Position, also durch:

Glattstellung (Verkauf der Option vor Verfall),
Ausübung (z. B. Ausübung des Long Calls, wobei die gezahlte Prämie zu den Anschaffungskosten des Basiswerts – z. B. der Aktie – addiert wird),
Verfall (wenn die Option wertlos verfällt, entsteht ein Verlust in Höhe der Prämie plus Gebühren).

Bis zur Realisierung bleiben die gezahlten Prämien und Transaktionskosten als Anschaffungskosten steuerlich neutral – es entsteht kein steuerpflichtiger Vorgang.
Steuersatz und Abgeltungsteuer
Realisierte Gewinne aus solchen Positionen gelten als Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer:

25 % Kapitalertragsteuer,
zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (Soli),
und ggf. Kirchensteuer (8 % oder 9 % auf die Abgeltungsteuer, je nach Bundesland).

Gesamte Steuerbelastung (ohne Kirchensteuer): ca. 26,375 %. Mit Kirchensteuer: bis zu 27,995 %. Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz unter 25 % (z. B. für Studenten oder Geringverdiener) kann eine Günstigerprüfung in der Steuererklärung beantragt werden, um den individuellen Steuersatz anzuwenden.
Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag

Es gibt einen Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person (2.000 € für gemeinsam Veranlagte, z. B. Ehepaare). Kapitalerträge bis zu diesem Betrag sind steuerfrei.
Durch einen Freistellungsauftrag bei deiner Bank oder deinem Broker kannst du diesen Freibetrag nutzen, um den automatischen Steuerabzug zu vermeiden. Andernfalls wird die Steuer abgezogen, und du kannst sie in der Steuererklärung zurückfordern.

Verluste und Verrechnung

Verluste aus Long-Positionen (z. B. wenn eine Long Call wertlos verfällt) können uneingeschränkt mit Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen (z. B. Aktienverkäufen) verrechnet werden. Dies gilt seit 2024 rückwirkend (Streichung der früheren 20.000-€-Grenze für Termingeschäfte im Jahressteuergesetz 2024).
Achtung: Gewinne/Verluste aus Optionsgeschäften sind jedoch getrennt von Aktiengewinne/Verlusten zu betrachten und nicht direkt miteinander verrechenbar – nur innerhalb der Kapitalerträge insgesamt.

Besonderheiten bei Brokern und Deklaration

Inländische Broker (z. B. Consorsbank, Comdirect): Führen die Abgeltungsteuer automatisch ab und melden sie ans Finanzamt.
Ausländische Broker (z. B. Interactive Brokers, Trade Republic): Kein automatischer Abzug – du musst die Gewinne selbst in der Steuererklärung (Anlage KAP) deklarieren.
Für Futures oder andere Derivate (z. B. Margin Trading) gilt Ähnliches: Offene Positionen bleiben steuerfrei bis zur Realisierung.

Wichtige Hinweise

Diese Regelungen gelten für private Anleger. Bei gewerblichen Tradern (z. B. wenn Trading als Gewerbe gilt) könnte eine andere Besteuerung (Einkommensteuer bis 45 %) vorliegen – prüfe das individuell.
Aktuelle Änderungen: Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wurde 2024 aufgehoben, was rückwirkend ab 2020 gilt. Bei Unsicherheiten konsultiere einen Steuerberater oder das Finanzamt, da Einzelfälle variieren können (z. B. bei Index-Optionen mit Barausgleich).
Die angehängten PDFs zu Metals Delivery Notices haben keinen Bezug zur Steuerfrage und betreffen Liefermitteilungen für Futures-Kontrakte.

Falls du spezifische Details zu deiner Situation hast (z. B. Broker, Art der Optionen), kann ich die Infos vertiefen. Dies ist keine individuelle Steuerberatung – lass es von einem Profi prüfen!