Kurzanalyse: Kosten für Ozempic steuerlich tabu – Urteil des FG Sachsen-Anhalt
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Kosten für die Abnehmspritze Ozempic – sofern sie zur Gewichtsreduktion oder zur Behandlung von Bluthochdruck im Zusammenhang mit Übergewicht verschrieben wird – nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar sind. Die Entscheidung sorgt für Diskussionen, ist aber aus steuerrechtlicher Sicht konsequent.
Warum das Gericht den Steuerabzug abgelehnt hat
Das Gericht sieht Übergewicht in diesem Fall als allgemeines Lebensrisiko und nicht als steuerlich relevante Krankheit im Sinne des § 33 EStG. Da Ozempic in vielen Fällen off-label zur Gewichtsabnahme verschrieben wird, gilt die Anwendung nicht als zwingend medizinisch notwendig im steuerlichen Sinne.
- Gewichtsreduzierung gilt nicht als außergewöhnliche Belastung.
- Die Behandlung gehört zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge.
- Es lag kein amtsärztliches Gutachten vor, das eine zwingende medizinische Notwendigkeit bestätigt.
Wann Medikationskosten grundsätzlich absetzbar sind
Das Urteil bedeutet nicht, dass Medikamentenkosten generell nicht abzugsfähig wären. Sie können sehr wohl absetzbar sein, wenn:
- eine anerkannte Krankheit vorliegt (z. B. Diabetes Typ 2),
- die Therapie medizinisch notwendig ist,
- ein amtsärztliches Attest oder medizinisches Gutachten vor Beginn der Behandlung vorliegt.
Für viele Fälle reiner Gewichtsreduktion trifft dies jedoch nicht zu.
Einordnung des Urteils
Das Urteil folgt der bisherigen Linie der Rechtsprechung: Nur Maßnahmen, die eine schwerwiegende Krankheit behandeln und deren Notwendigkeit nachgewiesen ist, können steuerlich geltend gemacht werden. Da Ozempic in diesem Fall vor allem zur Gewichtsreduktion eingesetzt wurde, sah das Gericht keinen steuerlich relevanten Ausnahmefall.
Fazit
Die Entscheidung ist juristisch nachvollziehbar, auch wenn sie Betroffene hart trifft. Sie zeigt erneut, wie wichtig es ist, bei medizinischen Behandlungen mit potenziellen steuerlichen Auswirkungen vorab die notwendigen Nachweise einzuholen.

