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Begründung zur Anerkennung der Intensivausbildung Portfoliomanagement als Werbungskosten für Berufe außerhalb des Finanz-, Versicherungs- oder Bankenbereichs

Die Intensivausbildung Portfoliomanagement von André Stagge, CFA, ist eine dreimonatige Weiterbildung mit Fokus auf Trading, Portfoliomanagement und Geldanlage. Obwohl der Inhalt finanzbezogen ist, können die Kosten unter bestimmten Bedingungen als Werbungskosten gemäß § 9 EStG anerkannt werden müssen, auch für Berufe außerhalb des Finanzsektors. Dies gilt, wenn ein beruflicher Bezug nachgewiesen werden kann, z. B. durch die Anwendung der erworbenen Fähigkeiten in nicht-finanzspezifischen Rollen. Im Folgenden wird dies begründet, basierend auf steuerrechtlichen Grundsätzen und Praxis.

1. Rechtliche Grundlage: Werbungskosten unabhängig vom Kernberuf

Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen – unabhängig vom spezifischen Branchenfokus des Berufs. Das Finanzamt erkennt Kosten für Weiterbildungen an, wenn sie die berufliche Leistungsfähigkeit verbessern, auch wenn der Inhalt nicht direkt dem Kernberuf entspricht. Beispiele aus der Praxis umfassen PC-Kurse für Nicht-IT-Berufe oder Sprachkurse für Nicht-Sprachlehrer, solange ein Nutzen für die berufliche Tätigkeit besteht. Die Intensivausbildung vermittelt transferable Skills wie Risikomanagement, Datenanalyse und strategische Entscheidungsfindung, die in vielen Berufen (z. B. als Manager, Selbstständiger oder in der Projektleitung) anwendbar sind und somit die Einnahmeerhaltung fördern.

2. Keine Einschränkung auf Branchenspezifika

Das Steuerrecht fordert keinen direkten Branchenbezug; entscheidend ist der berufliche Veranlassungsgrund. Für Berufe außerhalb des Finanzbereichs (z. B. Ingenieur, Lehrer oder Handwerker) müssen die Kosten anerkannt werden, wenn die Ausbildung zur Verbesserung beruflicher Kompetenzen dient – etwa zur besseren Verwaltung betrieblicher Finanzen, zur Risikobewertung in Projekten oder zur Optimierung von Altersvorsorge, die die berufliche Stabilität sichert. Gerichte und Finanzämter haben in ähnlichen Fällen (z. B. Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung) den Abzug zugestanden, wenn ein indirekter beruflicher Nutzen nachgewiesen wird. Die Ausbildung ist keine reine private Anlageberatung, sondern eine qualifizierte Weiterbildung mit Zertifikat, die berufliche Qualifikationen erweitert.

3. Abgrenzung zu privaten Ausgaben und Abgeltungsteuer

Während Kosten für reine private Vermögensverwaltung (z. B. einfache Aktienanlageseminare) seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 nicht als Werbungskosten absetzbar sind und unter den Sparerpauschale fallen, muss die Intensivausbildung anders bewertet werden. Sie ist eine strukturierte Fortbildung, die über private Anlage hinausgeht und berufliche Fähigkeiten stärkt. Wenn der Steuerpflichtige nachweist (z. B. durch Arbeitgeberbescheinigung oder Eigenbeschreibung), dass die Kenntnisse in den Beruf einfließen – z. B. bei Selbstständigen für betriebliche Investitionen oder bei Angestellten für Budgetmanagement – sind die Kosten uneingeschränkt absetzbar. Das Finanzamt darf nicht willkürlich ablehnen, da § 9 EStG einen weiten Interpretationsspielraum lässt.

4. Praxis und Nachweis

In der Finanzamts-Praxis werden Weiterbildungskosten vollständig anerkannt, wenn Rechnungen, Zertifikate und ein beruflicher Bezug vorliegen. Für nicht-finanzbezogene Berufe reicht es aus, zu argumentieren, dass Portfoliomanagement-Kenntnisse die allgemeine berufliche Resilienz steigern, z. B. durch besseres Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge in volatilen Märkten. Fälle wie Umschulungen oder erweiternde Kurse zeigen, dass der Abzug auch bei thematischen Abweichungen möglich ist. Eine Ablehnung würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da ähnliche Ausbildungen (z. B. zu Digitalisierung) für alle Berufe absetzbar sind.

Zusammenfassend müssen die Kosten für die Intensivausbildung Portfoliomanagement als Werbungskosten anerkannt werden, wenn ein beruflicher – auch indirekter – Bezug besteht, da sie den Kriterien des § 9 EStG entsprechen. Dies gilt unabhängig vom Branchenfokus, solange die Ausbildung die Einnahmeerhaltung fördert. Eine individuelle Einspruchsmöglichkeit beim Finanzamt ist empfehlenswert, um den spezifischen Fall zu klären.

Hinweis / Haftungsausschluss:
Dieser Beitrag stellt keine Steuerberatung dar und kann eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen. Alle Angaben sind nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für Entscheidungen, die du auf Basis dieser Informationen triffst, übernimmst du selbst die Verantwortung.